Verpflichtung im Mietvertrag zum Außenanstrich von Fenstern oder zum Abschleifen von Parkett macht gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

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Verpflichtung im Mietvertrag zum Außenanstrich von Fenstern oder zum Abschleifen von Parkett macht gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

Laut dem Bundesgerichtshof sind die vorgenannten Arbeiten keine Schönheitsreparaturen im Sinn des § 28 Abs. 4 Satz 3 II.BV; BGH Urteil vom 13.01.2010; Az. : VIII ZR 48/09.

Naser Mansour
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Der BGH entschied, wenn die Pflicht zur Schönheitsreparatur formularvertraglich so ausgestaltet ist, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Konsequenz daraus ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen hat. Dieses Urteil bestätigte ein vorheriges BGH Urteil (BGH Urteil vom 18.02.2009, Az. : VIII ZR 210/08), wonach starre Fristen für vorzunehmende Schönheitsreparaturen unwirksam sind.

Nach § 28 Abs. 4 II.BV umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Eine Verpflichtung zum Außenanstrich von Fenstern oder zum Abschleifen von Parkett stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwikrsam.