Untervermietung der Mietwohnung an Touristen

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Untervermietung, Mietwohnung, Touristen, Genehmigung, Vermieter
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Kurzfristigen Untervermietung ist ohne genau Genehmigung des Vermieters unzulässig

Die Vermietung privater Zimmer ist im Mode – mehr und mehr Privatpersonen vermieten ihre Wohnung oder einzelne Zimmer an Touristen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 210/13) entschieden, dass diese Form der kurzfristigen Untervermietung nicht ohne weiteres zulässig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, jedoch ausdrücklich darauf bestanden, dass dem Untervermieter eine Postvollmacht erteilt wird. Der Mieter bot daraufhin seine Wohnung im Internet tageweise zu Anmietung an.

Der Vermieter beanstandete dies als vertragswidrige Nutzung und mahnte den Mieter ab. Dieser berief sich auf die erteilte Erlaubnis zur Untervermietung und setzte die Vermietung fort. Der Vermieter mahnte daraufhin nochmals ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos.

Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters. Zwar habe dieser die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, die Vermietung an Touristen sei hiervon jedoch nicht umfasst. Diese unterscheide sich von der genehmigten Untervermietung dadurch, dass letzte üblicherweise auf gewisse Dauer angelegt sei. Dass dem Vermieter hieran gelegen war zeige sich auch daran, dass er auf die Erteilung eine Postvollmacht bestanden hatte, die bei der Vermietung an Touristen ausscheidet.

Mietern die Ihre Wohnung ganz oder teilweise an Touristen untervermieten wollen kann daher nur geraten werden sich diese Form der Untervermietung ausdrücklich vom Vermieter genehmigen zu lassen.

Leserkommentare
von starbarks am 02.04.2014 10:43:49# 1
Sehr geehrte Frau Illmann, vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag. Ich hätte eine Frage diesbezüglich. Kann der Vermieter, bei einer tageweisen Untervermietung an Touristen (ca. 6- 8 mal) verlangen, dass man die Mieteinnahmen der Touristen, an ihn auszahlt. Die Vermietung geschah ohne Genehmigung, welches nun die fristlose Kündigung zur Folge hat. Des Weiteren droht der Vermieter, dass ich ihn alle Vermietungen aufzeigen muss, da er mich ansonsten auf die Abgabe einer eidlich staatliche Versicherung verklagen würde. Vielen Dank für Ihre Bemühungen...
    
von starbarks am 02.04.2014 10:43:56# 2
Sehr geehrte Frau Illmann, vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag. Ich hätte eine Frage diesbezüglich. Kann der Vermieter, bei einer tageweisen Untervermietung an Touristen (ca. 6- 8 mal) verlangen, dass man die Mieteinnahmen der Touristen, an ihn auszahlt. Die Vermietung geschah ohne Genehmigung, welches nun die fristlose Kündigung zur Folge hat. Des Weiteren droht der Vermieter, dass ich ihn alle Vermietungen aufzeigen muss, da er mich ansonsten auf die Abgabe einer eidlich staatliche Versicherung verklagen würde. Vielen Dank für Ihre Bemühungen...
    
von starbarks am 02.04.2014 10:44:08# 3
Sehr geehrte Frau Illmann, vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag. Ich hätte eine Frage diesbezüglich. Kann der Vermieter, bei einer tageweisen Untervermietung an Touristen (ca. 6- 8 mal) verlangen, dass man die Mieteinnahmen der Touristen, an ihn auszahlt. Die Vermietung geschah ohne Genehmigung, welches nun die fristlose Kündigung zur Folge hat. Des Weiteren droht der Vermieter, dass ich ihn alle Vermietungen aufzeigen muss, da er mich ansonsten auf die Abgabe einer eidlich staatliche Versicherung verklagen würde. Vielen Dank für Ihre Bemühungen...
    
Mehr Kommentare ansehen (1)
Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Unwirksame Befristung bei Wohnraummietvertrag