Untervermietung der Mietwohnung an Touristen
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Untervermietung, Mietwohnung, Touristen, Genehmigung, VermieterKurzfristigen Untervermietung ist ohne genau Genehmigung des Vermieters unzulässig
Die Vermietung privater Zimmer ist im Mode – mehr und mehr Privatpersonen vermieten ihre Wohnung oder einzelne Zimmer an Touristen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 210/13) entschieden, dass diese Form der kurzfristigen Untervermietung nicht ohne weiteres zulässig ist.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, jedoch ausdrücklich darauf bestanden, dass dem Untervermieter eine Postvollmacht erteilt wird. Der Mieter bot daraufhin seine Wohnung im Internet tageweise zu Anmietung an.
Der Vermieter beanstandete dies als vertragswidrige Nutzung und mahnte den Mieter ab. Dieser berief sich auf die erteilte Erlaubnis zur Untervermietung und setzte die Vermietung fort. Der Vermieter mahnte daraufhin nochmals ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos.
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters. Zwar habe dieser die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, die Vermietung an Touristen sei hiervon jedoch nicht umfasst. Diese unterscheide sich von der genehmigten Untervermietung dadurch, dass letzte üblicherweise auf gewisse Dauer angelegt sei. Dass dem Vermieter hieran gelegen war zeige sich auch daran, dass er auf die Erteilung eine Postvollmacht bestanden hatte, die bei der Vermietung an Touristen ausscheidet.
Mietern die Ihre Wohnung ganz oder teilweise an Touristen untervermieten wollen kann daher nur geraten werden sich diese Form der Untervermietung ausdrücklich vom Vermieter genehmigen zu lassen.