Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache bei Vertragsbeendigung

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Der Vermieter kann als Entschädigung den vereinbarten Mietzins nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen.

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis, dass von der Mieterin zum 30.04.2003 gekündigt wurde. Die Wohnung wurde am 15.05.2003 zurückgegeben. Im Streit steht lediglich, ob die Nutzungsentschädigung nur bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, nämlich am 15.05.2005, oder für den gesamten Monat Mai 2003 zu zahlen ist.

Entscheidung:

der BGH hat in diesem Verfahren entschieden, dass als Entschädigung der vereinbarte Mietzins nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangt werden kann. In diesem Fall hatte die Mieterin daher der Vermieterin eine Nutzungsentschädigung nur bis zum 15.05.2003 zu zahlen.

Ein darüber hinaus gehender Zahlungsanspruch des Vermieters kann im Wege des Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen.

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung endet jeweils dann, wenn der Mieter die Mietsache nicht mehr vorenthält. Vorenthalten wird die Mietsache, wenn der Mieter diese nicht zurückgibt und dies dem Herausgabewillen des Vermieters widerspricht.

BHG Entscheidung vom 05.10.2005, - VIII ZR 57/05 -
Vorinstanzen: AG Schalottenburg, Entscheidung vom 17.05.2004 – 236 C 27/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2005 – 64 S 264/04 -

Tipp:

Als Vermieter oder Vermietervertreter sollten Sie darauf achten, dass in jedem Fall nach Beendigung des Mietverhältnisses der weiteren Nutzung der Mietsache durch den Mieter widersprochen wird, da sonst die Fortsetzung des Mietverhältnisses ggf. ausgelegt werden könnte.