Tierhaltung: Unzulässiger Ausschluss der Tierhaltung sofern nur Ziervögel und Zierfische keiner Zustimmung bedürfen

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BGH Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06

Ist in einem Mietvertrag vereinbart,

„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln undZierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."

so ist diese Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zustimmung zur Haltung einer Katze. Der Formularmietvertragenthielt die Klausel mit o.g. Inhalt, wonach die Katzenhaltung der Zustimmung des Vermieters bedurfte. DieKlausel ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insgesamt unwirksam, da sie den Mieter gemäß §307 Absatz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dieses ergebe sich daraus, dass der Mieter durch dieFormulierung der Klausel von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könne. Die Formulierungenthalte dem Wortlaut nach lediglich für Ziervögel und Zierfische eine Ausnahme vom generellenZustimmungserfordernis. Die Haltung anderer Kleintiere wie etwas Hamster und Schildkröten sei nach derFormulierung zustimmungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf der Vermieter dasHalten von Kleintieren jedoch nicht verbieten, da dieses in der Regel einem vertragsgemäßen Gebrauchentspreche. Regelmäßig beeinträchtigen solche Tiere weder die Mietsache noch stören sie die Nachbarn. Zuden Kleintieren rechne man z.B. Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten, somit solche, die ingeschlossenen Behältnissen gehalten werden. Aufgrund des generellen Ausschlusses für Kleintiere, mitAusnahme von Zierfischen und -vögeln, sei die Klausel insgesamt unwirksam, so dass auch das Verbot derKatzenhaltung nicht wirksam vereinbart worden sei. Fehle es an einem wirksamen Tierhaltungsausschlussmüsse im Einzelfall abgewägt werden, ob z.B. eine Katzenhaltung dem vertragsgemäßen Gebrauchentspreche und somit zulässig sei.