Streit um die Rückzahlung der Mietkaution

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In der mietrechtlichen Praxis entsteht immer wieder Streit zwischen den Mietvertragsparteien über die Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Maßgeblich ist, wann der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig wird.

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht

Dabei besteht Einigkeit, dass der sich aus dem Mietvertrag ergebende Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht sofort mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist seit dem Ende des Mietverhältnisses. Über die Frage der Angemessenheitdieser Frist herrscht Uneinigkeit.

Ein Zeitraum von 6 Monaten wird dabei aber nicht überschritten werden dürfen. Es kommt darauf an, ob noch Ansprüche des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis ersichtlich sind.

Die aufgeschobene Fälligkeit hat ihren Grund in einem Sicherungsbedürfnis des Vermieters, der ggf. noch Ansprüche wegen Schäden am Mietobjekt oder aus Betriebs- bzw. Heizkostennachzahlungen geltend machen kann.

Auch nach Ablauf von 6 Monaten kann daher noch ein Sicherungsbedürfnis bestehen, wenn z. B. die Abrechnung noch nicht erstellt werden kann. Dann hat der Vermieter allerdings nur noch ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe. Die Frage der Angemessenheit bestimmt sich dann danach, ob und ggf. in welcher Höhe in den Vorjahren Nachzahlungen bei den Abrechnungen angefallen sind.

Die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs ist in jedem Fall fachkundig zu prüfen. Vor Eintritt der Fälligkeit wäre eine Klage des Mieters auf Rückzahlung der Kaution unzulässig. In der Regel sollte daher vor Ablauf von 6 Monaten aufgrund des Prozesskostenrisikos nur in klaren Fällen eine Klage erhoben werden

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.