Sommerzeit ist Grillzeit

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Grillen, Nachbarn, Balkon, Abmahnung, Belästigung
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Was Mieter beachten müssen!

Sommerzeit ist bekanntlich auch Grillzeit. Nicht nur Hausbesitzer mit Garten nutzen gerne das schöne Wetter, um in gemütlicher Runde Steaks oder andere Leckereien auf dem Grill zuzubereiten.  Auch Mieter, deren Wohnung über einen Balkon verfügt, nutzen diesen an warmen Tagen gerne für ausdauernde Grillabende.

Doch ist das überhaupt erlaubt? Wie lange, wie oft und wann überhaupt dürfen Mieter auf dem Balkon grillen und was müssen sie dabei beachten?

Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Diese Fragen lassen sich leider nicht pauschal beantworten, sondern hängen, wie so oft, vom Einzelfall ab.

Gesetzliche Grundlagen für das Grillen gibt es lediglich in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Nach den dort geltenden Landesimmissionsschutzgesetzen ist das Grillen nur zulässig, wenn unbeteiligte Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Das ist der Fall, wenn Qualm und Rauch in die Nachbarwohnungen eindringt. Der grillende Mieter sollte also immer ausreichend Abstand zu den Nachbarwohnungen wahren und dafür Sorge tragen, dass kein Rauch und Qualm die Nachbarn unzumutbar belästigen können.

Führt das Grillen trotzdem zu einer entsprechenden Belästigung der Nachbarn, stellt dies in den genannten Bundesländern eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld zur Folge haben. Darüber hinaus droht als mietrechtliche Konsequenz (insbesondere im Wiederholungsfall) auch eine Abmahnung durch den Vermieter.

Für den Balkon empfiehlt sich daher unbedingt die Verwendung eines Elektrogrills. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass manche Gerichte die Verwendung eines Holzkohlegrills auf Balkonen untersagen (z.B. das AG Hamburg-Mitte und das LG Düsseldorf).

Unabhängig von den genannten landesgesetzlichen Regelungen, muss der Mieter das miet- und nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beachten. Auch dies beinhaltet, dass durch das Grillen die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden dürfen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch geringe Gerüche haben die Nachbarn hingegen hinzunehmen.

Das Grillen ist daher auch auf Balkonen von Mietwohnungen gestattet, sofern der Mietvertrag oder die Hausordnung nichts anderes vorsehen. Ein mietvertragliches Verbot des Grillens auf dem Balkon ist nach der Rechtsprechung zulässig. Bevor der Mieter also zum Grillabend einlädt, ist ein Blick in den Mietvertrag empfehlenswert.

Die zulässige Häufigkeit des Grillens wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. So erlauben manche Gerichte einmaliges Grillen in den jeweiligen Sommermonaten (April bis September) wenn die Nachbarn mindestens 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn).

Andere Gerichte sind restriktiver und erlauben sogar nur drei Grillpartys pro Jahr (so (LG Stuttgart, Az. 10 T 359/96).

In Bayern wiederum ist nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts das Grillen an fünf Abenden im Jahr erlaubt.

Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht in Stein gemeißelt und unterliegt stetigem Wandel.

Es kommt, wie dargelegt, jeweils auf den Einzelfall an. In dicht gedrängten Reihenhaussiedlungen, in denen Balkon an Balkon grenzt, gelten andere Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme, als in weitläufigen Einfamilienhaus-Siedlungen.

Natürlich gilt aber auch hier der Grundsatz: wo kein Kläger, da kein Richter. Sind alle Nachbarn mit dem Grillen einverstanden, vielleicht sogar zum Grillabend eingeladen, lässt sich unbeschwert feiern.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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