Schneeräumung/Eisräumung für Hauseigentümer und im Mietverhältnis
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, SchneeräumungWie bereits in den letzten Wintern, scheint auch der Winter 2010/2011 wieder besonders schneereich zu werden. Jeder, Grundstückseigentümer, Wohneigentümer, Mieter und Vermieter sollte sich aufgrund der mit Schnee- und Glatteis verbundenen Gefahren spätestens jetzt genau darüber informieren, wer die Verpflichtung zur Schneeräumung trägt.
Im Mietverhältnis werden sich Regelungen zur Verantwortlichkeit regelmäßig im Mietvertrag finden. Hauseigentümer und Wohnungseigentümer mit entsprechenden Zugängen zum Bürgersteig und zum öffentlichen Straßenraum sollten sich in der jeweiligen Ortssatzung der Gemeinde (meist im Internet verfügbar) über die genauen Verpflichtungen zur Schneeräumung informieren. Häufig besteht nicht nur eine Verpflichtung zur Räumung des Bürgersteigs, sondern auch der Straße. Auch auf die Uhrzeiten, in der geräumt werden muss, muss geachtet werden. Verstößt man gegen die Ortssatzung drohen Bußgelder, aber auch die zivilrechtliche Haftung im Schadensfall.
seit 2010
Bei Gebäuden mit Flachdächern (insbesondere großen Lagerhallen) muss bei und nach Schneefall regelmäßig geprüft werden, dass die Schneelast nicht höher ist, als die Konstruktion des Gebäudes/des Daches dies vorsieht. Mietern derartiger Hallen wird geraten, bei Auftreten bedenklicher Schneemengen den Vermieter zu informieren. Der Vermieter hingegen muss regelmäßig Sorge dafür tragen, dass der Schnee vom Dach geräumt wird.
Zu den Fragen einer konkreten Verantwortung bzw. Haftung ist die Beurteilung des Einzelfalls anhand der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen erforderlich.