Schimmelpilz in der Wohnung – Tipps für Mieter

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Wenn sich in der Wohnung Schimmelpilz bildet, müssen Mieter aufpassen. Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz hängen vom richtigen Verhalten des Mieters ab. Fehler können umgekehrt dazu führen, dass der Mieter am Ende Schadensersatz zahlen muss oder sogar seine Wohnung verliert.

Richtig lüften:

Der Mieter muss die Wohnung richtig lüften. Vorsorglich sollte mindestens viermal am Tag für fünf Minuten durch vollständiges Öffnen sämtlicher Fenster der Wohnung gelüftet werden. Ein Ankippen der Fenster zum Lüften sollte unterbleiben. Die Fensterbänke sollten immer frei sein.

Richtig heizen:

Sämtliche Räume der Wohnung sollten mindestens einmal am Tag auf 22° geheizt und für einige Stunden auf dieser Temperatur gehalten werden.

Heiz- und Lüftungsverhalten aufzeichnen:

Es sollten regelmäßig Temperaturmessungen durchgeführt und in einem Messprotokoll aufgezeichnet werden.

Zeugen sichern:

Wenn Personen im Haushalt des Mieters wohnen, die nicht im Mietvertrag stehen, sind diese später Zeugen für das Heiz- und Lüftungsverhalten. Sind alle im Haushalt wohnenden Personen auch im Mietvertrag aufgeführt, kommen diese Personen nicht als Zeugen in Betracht. In diesem Fall empfiehlt sich Besuchern regelmäßig das Heiz- und Lüftungsverhalten vorzuführen. Ist zum Beispiel die Oma zu Besuch, sollte man alle Fenster aufreißen, bis die Oma gründlich friert. Sie wird sich dann später sehr genau an das heftige Lüften erinnern können und dies auch vor Gericht bestätigen.

Schimmelpilz nachweisbar anzeigen:

Der Vermieter muss nachweisbar auf den Schimmelpilz hingewiesen werden. Dafür reicht ein Fax oder eine E-Mail. Reagiert der Vermieter auf diese Schreiben, hat er den Zugang damit bestätigt. Reagiert er nicht, sollte man ein Schreiben vorsorglich unter Zeugen beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung abgeben.

Miete unter Vorbehalt zahlen:

In der Mitteilung über den Mangel sollte man klarstellen, dass ab sofort sämtliche Mietzahlungen unter Vorbehalt erfolgen. Vorsorglich sollte dies auf den Überweisungen an den Vermieter ebenfalls noch einmal vermerkt werden.

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