Schimmel in der Mietwohnung: Kann Mieter vom Vermieter Herausgabe der Ergebnisse einer Klimamessung verlangen

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AG Bad Segeberg vom 7.6.2012 - 17 C 21/12

Nimmt der Vermieter aufgrund Schimmelpilzbefalls in der Mietwohnung eine Klimamessung auf eigene Kosten vor, steht dem Mieter kein Anspruch auf Auskunft oder Herausgabe bezüglich der Ergebnisse gegen den Vermieter zu. Dies entschied nun das Amtsgericht Bad Segeberg in einem Urteil vom 07.06.2012.

Nachdem im Herbst 2010 Schimmel in den Mieträumen aufgetreten war und die Mieter in der Folge die Miete minderten, führte der Vermieter im Februar 2011 eine Klimamessung in den Mieträumen auf eigene Kosten durch.

Andreas Schwartmann
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Die Mieter forderten sodann den Vermieter ergebnislos zur Vorlage der Ergebnisse der Klimamessung auf und machten ihren vermeintlichen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe gerichtlich geltend.

Das Amtsgericht wies die Klage ab:

Die Parteien hätten in dem zwischen Ihnen geschlossenen Mietvertrag keine entsprechende Verpflichtung des Vermieters vereinbart. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus §§ 133, 157, 242 BGB. Zwar sähe das geltende Recht ein einigen Fällen Auskunftansprüche des Mieters gegen den Vermieter vor, so z.B. bei einem Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG oder hinsichtlich des Umsatzes bei der sog. Umsatzmiete. Auch sei der Vermieter verpflichtet, den Mieter über eine ihm bekannte Schadstoffbelastung zu unterrichten.

Der vorliegende Sachverhalt sei damit jedoch nicht vergleichbar. Diesen Fällen sei nämlich gemein, dass die Information nur von dem Vermieter erteilt werden könne und der Mieter ohne die Informationserteilung seine Rechte nicht durchsetzen könne. Hier könnten die Mieter indes selbst eine Klimamessung vornehmen oder ein selbständiges Beweisverfahren betreiben.

Das dies für die Mieter mit Kosten verbunden sei, auf denen sie im Falle eines für sie negativen Ausgangs sitzenblieben, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das keinen Auskunfts- oder Herausgabeanspruch gegen den Vermieter begründen könne.
Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht aus § 666 BGB herleiten, da diese Norm für den Mietvertrag nicht gelte und auch nicht analog anzuwenden sei.

Praxishinweis:

Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln zu, die während der Mietzeit auftreten und in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. Er kann von ihm aber nicht Auskunft über das Ergebnis eines vom Vermieter eingeholten Gutachtens verlangen, wenn er die Möglichkeit hat, selbst ein Gutachten zu veranlassen. Fällt das Gutachten für den Vermieter positiv aus, wird er aber in der Regel ein Interesse daran haben, dem Mieter das Gutachten vorzulegen, um diesem den Wind aus den Segeln zu nehmen und einen etwaigen Rechtsstreit zu vermeiden. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Mieter aber nicht.

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