Müssen Senioren noch Schnee schippen?

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Es kommt darauf an. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat diese Verpflichtung für eine ältere Dame (68 Jahre) verneint, die laut Mietvertrag die Pflicht zum Beräumen von Schnee und Eis für den Gehweg übernommen hatte. Die ältere Dame hatte ihrem Vermieter mitgeteilt, dass sie den Winterdienst wegen ihres Alters nicht mehr übernehmen kann und übersandte ein ärztliches Attest. Der Vermieter beauftragte eine Firma, welche die Arbeiten übernahm und stellte den Betrag von 290 EURO der älteren Dame in Rechnung. Es kam zum Rechtsstreit und der Vermieter unterlag.

Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass soweit es Mietern aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich sei, die Winterräumpflicht zu erfüllen, sie die Kosten für eine Ersatzkraft nicht tragen müssen. Körperliche Einschränkungen seien ein Dauerzustand und mit einer vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vergleichbar (AG Hamburg – Altona, Az. 318 a C 146/06; s.a. LG Münster, Urteil vom 06.12.2004, Az. 8 S 425/03). Für Urlauber und kurzzeitig Erkrankte findet die Rechtsprechung keine Anwendung.

Thilo Zachow
Rechtsanwalt

Anwaltskanzlei Thilo Zachow
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