Montage von Satellitenschüsseln an Mietwohnungen

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Von Rechtsanwalt Sebastian Trost

Satellitenschüsseln an Häuserfassaden oder auf Balkonen sind beliebter Streitgegenstand zwischen Vermietern und Mietern. Welcher Mieter möchte schon nicht bei dem derzeitigen TV-Programm auf den Empfang von anderen Fernsehkanälen aus dem In- und Ausland verzichten? Demgegenüber graust es dem Vermieter häufig davor, die Hausfassade durch einen Dschungel von Satellitenschüsseln verunstaltet zu sehen.

Was gilt in solchen Fällen vor Gericht? Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob die Montage der Antenne überhaupt notwendig oder ob ein bereits vorhandener TV-Anschluss nicht bereits ausreichend ist. Diese Frage wird rechtlich unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt betrachtet.

Hiernach haben deutsche Mieter im Streitfall regelmäßig schlechtere Karten. Häufig lautet der Tenor der Gerichte, dass der Empfang der vorhandenen deutschen Programme über Kabel-TV für den „Normalbürger" ausreiche, so dass der Vermieter die Montage einer weiteren Antenne verbieten darf.

Demgegenüber haben ausländische Mieter aufgrund ihrer Informationsfreiheit weitergehende Rechte gegenüber ihrem Vermieter. Wie das Bundesverfassungsgericht betont, hat jeder Bürger einen Anspruch auf hinreichende Meinungsvielfalt im TV. Dieses hat zur Folge, dass ein ausländischer Mieter prinzipiell den Zugang zu mehr als einem Heimatprogramm in seiner Wohnung verlangen kann. Wenn dieses nicht über den im Gebäude vorhandenen TV–Anschluss möglich ist, muss der Vermieter also unter bestimmten Umständen seine Zustimmung zur Montage der Antenne erteilen, selbst wenn dadurch das Bild der Außenfassade beeinträchtigt wird.

Der Anspruch auf Meinungsvielfalt ist jedoch nicht grenzenlos: So darf der Vermieter nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München die Montage einer Satellitenschüssel verbieten, wenn der ausländische Mieter bereits fünf Heimatprogramme über Kabel–TV mit Zusatzgerät empfangen kann und eine geplante Parabolantenne das Gesamtbild der Außenfassade stört (LG München I, Az. 31 S 1039/04).

Bedeutet dieses nun, dass der Mieter bei einer ungenügenden Programmvielfalt seine Satellitenschüssel ohne Weiteres montieren darf? So weit geht die Rechtsprechung dann aber doch nicht.

In jedem Fall muss der Mieter vor dem Anbringen der Antenne die Zustimmung des Vermieters einholen. Es muss schließlich gewährleistet werden, dass die Antenne nach bau- und gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert wird, um eine Beschädigung oder höhere Reparaturanfälligkeit des Hauses auszuschließen. So muss z.B. die Standsicherheit bei starkem Wind gewährleistet sein; die Antenne am Stiel im Sandeimer – das reicht nicht, auch nicht bei einer möglichen Geltendmachung von Schäden gegenüber der Versicherung.

Schließlich darf die Antenne nur dort angebracht werden, wo sie den Gesamteindruck des Gebäudes am wenigsten stört. Über die Beschaffenheit der Antenne, aber auch die Art und Weise ihrer Befestigung kann der Vermieter mitbestimmen. Ausnahmen von dieser Zustimmungspflicht gelten nur, wenn die Antenne das allgemeine Bild des Gebäudes überhaupt nicht beeinträchtigen kann. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die Antenne auf dem Balkon wie ein Wäscheständer hinter der Balkonbrüstung steht und damit von außen nicht sichtbar ist.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Montage einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Dieser muss den Anbau genehmigen, wenn das im Gebäude bereits vorhandene TV-Angebot keine hinreichende Meinungsvielfalt sicherstellt (insbesondere von ausländischen Sendern) und die Montage der Antenne fachgerecht und unter Vermeidung einer groben Verschandelung der Fassade erfolgt.