Mietrechtsreform 2013: Wann sind offene Teilzahlungen zur Mietkaution fällig?

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Mieter muss fehlende Zahlungen gleich in den folgenden Monaten zusammen mit der Miete bezahlen

Wie ich Ihnen bereits in meinem Ratgeberartikel „Mietrechtsreform 2013" berichtet habe, wurden in das BGB im Zuge der Mietrechtsänderung einige Neuerungen eingefügt.

Eine davon findet sich bei der Zahlung der Mietkaution.

Bisherige Rechtslage

Der bisherige § 551 Satz 2 BGB lautete: „Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Zahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Der Mieter konnte also bisher mit Beginn des Mietvertrages die erste von drei Zahlungen der Mietkaution leisten. Die Zahlung der restlichen beiden Teile der Mietkaution war nicht durch das Gesetz geregelt. Der Mieter konnte meist bestimmen, wann er die restliche Mietkaution bezahlt.

Dies führte in der Vergangenheit oft zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter.

Neue Rechtslage

Mit der neuen Rechtslage wurde nun der Zeitpunkt, wann der Mieter die restliche Mietkaution einzuzahlen hat, gesetzlich festgelegt.

§ 551 Absatz 2 BGB wurde um Satz 2 ergänzt. Dieser lautet: „Die weiteren Zahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig".

Das bedeutet, dass die restlichen beiden Teile der Mietkaution gleich in den folgenden Monaten nach der ersten Teilzahlung an den Vermieter zu bezahlen sind.

Folgen bei Nichtbeachtung der Neuregelung

Wenn der Mieter dieser neuen Regelung nicht Folge leistet, ist der Vermieter nach dem ebenfalls neu eingefügten § 569 Abs. 2 a BGB berechtigt, den mit dem Mieter bestehenden Mietvertrag zu fristlos kündigen.

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