Mietrechtsänderungsgesetz steht bevor

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Vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln u. a.

Das Bundesjustizministerium legt mit Bearbeitungsstand vom 25.10.2011 einen neuen Referentenentwurf zur Mietrechtsänderung – über den habe ich hier bereits berichtet, vgl. www.123recht.de/article.asp?a=93788 – vor, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 11.05.2011 nochmals wichtige Änderungen enthält.

Es sind folgende Änderungen vorgesehen, wobei ich mich auf die praxisrelevante Bekämpfung des „Mietnomadentums“ beschränke:

Daniel Hesterberg
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Mit einer neuen Hinterlegungsanordnung soll der Mieter verpflichtet werden können, die Monat für Monat auflaufende Miete für die Dauer eines laufenden Gerichtsverfahrens zu hinterlegen.

Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch den gerichtlichen Räumungsrechtsstreit einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Hinterlegungsentscheidung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirken, was die Effektivität wesentlich verbessert.

Die in der Praxis entwickelte "Berliner Räumung" soll Gesetz  werden. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die – oft kostenaufwendigen - Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Die Räumung kann also zukünftig darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände soll auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt werden.

Ein neuer Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren soll dem Vermieter die Möglichkeit geben, schnell einen weiteren Räumungstitel auch gegen unberechtigte Untermieter zu bekommen.

Auch ist eine Erweiterung des Kündigungsschutzes für die Mieter geplant.

Der Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen dürfe nicht umgangen werden. Um eine Umgehung des bereits bestehenden Schutzes (§ 577a BGB) wie beim „Münchener Modell“ (Kündigung der Erwerber von Mietshäusern noch vor Umwandlung in Wohneigentum wegen Eigenbedarfs) zu umgehen, soll hier eine Neuregelung erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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