Mieterhöhung bei Kostenmiete aufgrund unwirksamer Renovierungsklausel zulässig
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, SchönheitsreparaturenEs dürfte inzwischen vielen bekannt sein: In Verträgen über Wohnungen sind oft unwirksame Klauseln über die Ausführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter enthalten. Das führt dazu, dass der Mieter keine Renovierungen durchzuführen braucht, der Vermieter muss diese auf eigenen Kosten erledigen.
Um diese Zusatzkosten aufzufangen, möchten viele Vermieter dann mehr Miete verlangen. Wenn es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt, ist dies nach der Entscheidung des BGH vom 24.03.2010, AZ VIII ZR 177/09 auch möglich. Gemäß § 28 IV der. II. Berechnungsverordnung darf der Vermieter die Kosten für die Schönheitsreparaturen mit bis zu EUR 8,50 je Quadratmeter berücksichtigen und die Miete entsprechend durch eine einseitige Erklärung erhöhen.
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Anderes gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum. In diesem Fall ist eine Mieterhöhung nur mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich und erfordert zudem eine entsprechende Zustimmung des Mieters, die aber bei Vorliegen der Voraussetzungen eingeklagt werden kann.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Mieter genau überlegen, ob sie auf der Unwirksamkeit einer Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen beharren. Ggf. ist es billiger, in kostengünstiger Eigenleistung die Wohnung zu renovieren als die Kosten eines Malers im Rahmen einer Mieterhöhung zu tragen. Rechtliche Beratung, nicht nur bezüglich der Wirksamkeit der Klausel, sondern auch im Hinblick auf die Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, sind sinnvoll.
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