Mieter hat ein Recht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, SchönheitsreparaturenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitere Entscheidung zugunsten der Mieter getroffen.
Mit seiner jüngsten Entscheidung (Az. VIII ZR 294/09) legt er verbindlich fest, dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung bzw. mit Verwandten und Bekannten vorzunehmen.
Danach sind nunmehr Klauseln, die einem Mieter dies verbieten bzw. vorschreiben, eine Fachfirma zu beauftragen ("ausführen zu lassen"), unwirksam, weil sie nach Auffassung des BGH den Mieter unangemessen benachteiligen.
Der BGH bestätigt zwar, dass es nach wie vor grundsätzlich zulässig sei, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter einzelvertraglich abzuwälzen. Sie seien aber nur fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze nicht zwingend den Einsatz einer Fachfirma voraus.
Wie in vielen anderen Fällen auch ist Folge der unwirksamen Klausel: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.