Mieter hat ein Recht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitere Entscheidung zugunsten der Mieter getroffen.

Mit seiner jüngsten Entscheidung (Az. VIII ZR 294/09) legt er verbindlich fest,  dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung bzw. mit Verwandten und Bekannten vorzunehmen.

Danach sind nunmehr Klauseln, die einem Mieter dies verbieten bzw. vorschreiben, eine Fachfirma zu beauftragen ("ausführen zu lassen"), unwirksam, weil sie nach Auffassung des BGH den Mieter unangemessen benachteiligen.

Der BGH bestätigt zwar, dass es nach wie vor grundsätzlich zulässig sei, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter einzelvertraglich abzuwälzen. Sie seien aber nur fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze nicht zwingend den Einsatz einer Fachfirma voraus.

Wie in vielen anderen Fällen auch ist Folge der unwirksamen Klausel: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.

Leserkommentare
von Radames111 am 10.06.2010 16:38:46# 1
Sehr geehrte Damen und Herren, unter dieser Überschrift habe ich spontan daran gedacht, dass ein Mieter doch folgendes verlangen können müsste: Wenn Klauseln ungültig sind und somit der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu zahlen hätte, dann müsste doch der Mieter nun auf einmal Schönheitsreparaturen nach Ablauf der (meist recht kurzen) Zeiten verlangen können. Oder zeichnet sich dann ab, dass der Vermieter nun auf einmal von recht langen Fristen ausgehen wird, nach denen Schönheitsreparuten notwendig sind ?
    
von vorerbe am 10.06.2010 18:23:01# 2
Mir ist neu, dass diese Rechtsauffassung neu ist - es ist doch schon vor längerer Zeit entschieden worden, dass eine Klausel, Schönheitsreparaturen durch Fachfirmen ausführen lassen zu müssen, unwirsam ist - oder?!?
    
von Rechtsanwalt Lothar Eichholz am 27.06.2010 10:13:07# 3
Nach dem gesetzlichen Leitbild erhält der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Form der Miete für die Überlassung des Mietgegenstandes. Aus diesem Grunde obliegen ihm auch der Erhalt und die Ilaufende Instandhaltung (Schöhnheitsreparaturen) des Mietgegenstandes. Es ist zwar "üblich" geworden, dass der Vermieter diese höchst persönlich eigene Verpflichtung einzelvertraglich auf den Mieter überträgt, im Falle der Nichtigkeit entsprechender Regelungen führt dies aber genau wieder zu der ursprünglichen Verpflichtung - der Vermieter schuldet die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen.
    
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