Kündigung wegen Zahlungsverzug der Monatsmiete

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Hat der Mieter einen erheblichen Teil der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht gezahlt, so kann der Vermieter in der Regel fristlos kündigen.

Wenn nicht zwei ganze Monatsmieten fehlen, so muss der Betrag nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB mindestens eine Monatsmiete übersteigen, es sei denn der Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.

So hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Oktober 2012 aktuell entschieden, dass eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters erfolgen kann, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Die Karlsruher Richter haben ihre Entscheidung u.a. damit begründet, dass die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen nicht auf die ordentliche Kündigung zu übertragen sind.

Eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann noch nicht vorliegen, wenn der Mietzahlungsrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt; BGH Urteil vom 10.10.2012 - Az. : VIII ZR 107/12.

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