Kautionsabrechnung und die Nebenkostenabrechnung bei Mietende

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Allgemein wird für den Zeitpunkt der Rückzahlung vertreten, dass diese binnen einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen hat. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nur ein Näherungswert.

Aktuell hat der Bundesgerichtshof nun eine andere Auffassung vertreten. Hier hatte der Vermieter einen Teil der Kaution zurückbehalten, da eine Betriebskostenabrechnung ausstand und mit einer Nachforderung zu rechnen war. Im Klageverfahren erfolgte dann die Abrechnung, eine Verrechung mit einem Nachzahlungsanspruch und der Rest wurde vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt.

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Verfahrensweise trotz Überschreitung der sechs Monate für zulässig. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution sei nicht bereits bei Mietende fällig. Dem Vermieter stehe eine angemessene Frist zu, für die er die Kaution einbehalten könne, soweit er mit Nachforderungen rechne. Eine starre Frist habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen und die Umstände des Einzelfalles sprächen für den Vermieter. Die Kaution sichert jedoch auch noch nicht fällige Ansprüche. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist somit zum Teil erst fällig, wenn die Abrechnungserstellung möglich ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05).

Die Entscheidung bringt dahingehend Klarheit, dass die Ansicht der starren Frist von sechs Monaten für die Kautionsrückzahlung nicht belegbar und daher unzutreffend ist. Beide Parteien haben keinen Einfluss darauf, wann Versorgungsträger Abrechnungsunterlagen erstellen. Es kommt somit darauf an, wann dem Vermieter die Abrechnung möglich ist.

Thilo Zachow
Rechtsanwalt

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