Katzenhaltung in Mietwohnung

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Vermieter darf Einwilligung nicht pauschal verweigern

Während der BGH unlängst entschieden hat, dass das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in einem Formularmietvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt und deshalb unwirksam ist, (siehe BGH: Generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam), musste sich das Amtsgericht München im Juli 2012 mit der Frage befassen, ob eine Klausel, die die Haltung von Katzen an die Erlaubnis des Vermieters knüpft, zulässig ist.

Katzen sind keine Kleintiere

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 26.07.2012 (Az.: 411 C 6862/12) fest, dass Katzen, anders als Hamster, Mäuse, Fische oder Vögel keine Kleintiere sind. Für Kleintiere sei keine Erlaubnis des Vermieters von Nöten, da von ihnen üblicherweise keine Beeinträchtigungen für Vermieter und Mitmieter ausgingen.

Andreas Schwartmann
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In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte sich die Mieterin allerdings keine Vögel zugelegt, sondern zwei Katzen in ihre Eineinhalb-Zimmer-Wohnung aufgenommen. Im Mietvertrag war eine Tierhaltung ohne Einwilligung des Vermieters allerdings nicht gestattet. Auf dem Balkon befestigte sie zudem ein Katzennetz.

Die Vermieter störte dies. Das Katzennetz störe den optischen Gesamteindruck der Fassade und sei zu enfernen. Die Katzen beschädigten die Teppichböden, außerdem habe die Mieterin in der Vergangenheit immer wieder Katzenkot in der Biotonne entsorgt. Sie klagten also auf Entfernung der Katzen und des Katzennetzes.

Erlaubnis darf nur verweigert werden, wenn Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind

Das Amtsgericht wies die Klage überwiegend ab. Zwar sei die Haltung der Katzen, da sie keine Kleintiere darstellten, an die Erlaubnis der Vermieter gebunden. Diese Erlaubnis dürfe aber nur verweigert werden, wenn Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten wären. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.

Die Behauptung, die Katzen würden den Teppichboden beschädigen, sei ins Blaue vorgetragen worden. Die Vermieter hatten eingeräumt, dass sie dies lediglich vermuteten, konnten aber keine konkreten Schäden vortragen.

Die Tiere würden zudem auch artgerecht gehalten. Die Größe der Wohnung empfanden die Münchner Richter für die Haltung von zwei Katzen als ausreichend.

Allerdings wurde die Mieterin zur Beseitigung des Katzennetzes verurteilt: Die damit einhergehende optische Beeinträchtigung der Hausfassade müssten die Vermieter nämlich nicht dulden. Die Mieterin könne die Katzen schließlich auch auf den Balkon lassen, wenn sie anwesend sei und sie beaufsichtigen könne.

Generelles Haltungsverbot ist unwirksam

Das generelle Verbot der Katzenhaltung ist, zumindest in einem Formularmietvertrag, unwirksam. Es ist stattdessen stets eine Einzelabwägung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Tierhaltung im Mietvertrag an die Einwilligung des Vermieters geknüpft ist. Liegen nach der erforderlichen Einzelabwägung der gegenseitigen Interessen keine Gründe vor, die Einwilligung zu verweigern, hat der Mieter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf und muss nicht befürchten, seine Tiere wieder entfernen zu müssen.

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