Kann der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung verjähren?

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Grundsätzlich muss der Vermieter auch einen seit längerem bestehenden Mangel der Mietwohnung beheben. Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 17. Februar 2010 (Az. : VIII ZR 104/09) klar, dass der Anspruch auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit nicht verjähren kann.

Während der gesamten Mietzeit ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei der aus § 535 Abs.1 Satz 2 BGB folgenden Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters handelt es sich um eine Dauerverpflichtung, die sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens erschöpft. Eine vertragliche Dauerverpflichtung kann - so der BGH - während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums ständig neu.

Zwar betrifft das BGH-Urteil ein Wohnraummietverhältnis, doch wird sich die Entscheidung in Ansehung der maßgeblichen Vorschrift des § 535 Abs.1 Satz 2 BGB auch auf den Bereich des Gewerberaummietrechts auswirken.

Allerdings kann der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, dass er den ihm zustehenden Anspruch nicht mehr ausüben werde. Er hat damit seinen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 242 BGB verwirkt und kann ihn im Prozess nicht mehr geltend machen. Die Verwirkung des Anspruchs auf Mangelbeseitigung kann nur ausnahmsweise greifen und ist immer eine Einzelfallentscheidung.

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