Hausmeisterkosten

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Sorgfältige Überprüfung der Hausmeisterkosten ist bei Betriebskostenabrechnungen zu empfehlen

Bei der Abrechnung über die Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, die Kosten für einen Hausmeister umzulegen. Die Umlage der Hausmeisterkosten gehört dabei zu den streitträchtigsten Positionen einer Betriebskostenabrechnung.

Bei der Umlage der Hausmeisterkosten ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Vergütung des Hausmeisters nicht umlagefähig ist, soweit diese für Instandsetzung, Instandhaltung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung anfällt. Tatsächlich werden diese Tätigkeiten häufig durch den Hausmeister miterledigt.

Guido Matthes
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Des Weiteren nimmt der Hausmeister häufig Arbeiten und Tätigkeiten vor, die andere Betriebskostenarten betreffen. Übernimmt der Hausmeister beispielsweise die Gartenpflege, ist zu prüfen, ob im Rahmen der Gartenpflege die Lohnkosten des Hausmeisters nicht doppelt abgerechnet werden. Die weitere Schwierigkeit liegt darin, dass der Tätigkeitsbereich des Hausmeisters häufig sehr umfangreich und nicht begrenzt ist. Kein Mieter kann den Hausmeister während seiner Arbeitszeit auf Schritt und Tritt begleiten. Es ist daher im Endeffekt nicht möglich, jegliche Tätigkeit des Hausmeisters den umlagefähigen bzw. den nicht umlagefähigen Kosten genau zu zuordnen und zu prüfen.

Der Vermieter ist verpflichtet, die nicht umlagefähigen Kosten für den Hausmeister bei der Betriebskostenabrechnung in Abzug zu bringen. Dies geschieht häufig nicht oder nur sehr pauschal. Ein pauschaler Abzug ist hier allerdings nicht möglich. Es ist tatsächlich Aufgabe des Vermieters die Abzüge für Instandhaltung, Verwaltungsarbeiten und sonstige nicht umlagefähigen Arbeiten des Hausmeisters im Einzelfall zu ermitteln. Diese Ermittlung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Die Beweislast liegt beim Vermieter.

Zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten ist es notwendig, dass der Vermieter eine Auswertung des Umfangs und der Häufigkeit der Hausmeistertätigkeiten vornimmt. Anhaltspunkt dabei ist u.a. der Arbeitsvertrag des Hausmeisters. Viele Vermieter beauftragen externe Hausmeisterservice, bei denen dann in detaillierte Leistungsverzeichnisse vereinbart werden, anhand derer der nichtumlagefähige Hausmeisteranteil berechnet werden kann.

Die Verpflichtung, den Instandsetzung und Verwaltungsanteil von den Hausmeisterkosten in Abzug zu bringen und diesen Abzug auch auszuweisen, wird von Vermietern häufig missachtet. Ebensowenig sind viele Vermieter nicht in der Lage, den nicht umlagefähigen Anteil der Arbeiten des Hausmeisters im einzelnen nachweisen zu können.

Aus diesem Grund sollte die Position Hausmeisterkosten in jeder Betriebskostenabrechnung sorgfältig überprüft werden. Der Mieter hat zur Kontrolle einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Hausmeisterdienstvertrag. Wenn es zudem Beschwerden über die Tätigkeit des Hausmeisters gibt oder die Angemessenheit der Kosten für den Hausmeister fraglich erscheint, sollte eine sachkundige Überprüfung der Betriebskostenabrechnung erfolgen, um unnötig hohe Belastungen des Mieters bei dieser Position zu vermeiden.

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