Grundsteuer weiterhin in voller Höhe umlagefähig

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.Mai 2004 - Akz. VIII ZR 169/03- entschieden, dass bei der Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung die Grundsteuer nicht schlicht in voller Höhe auf den Mieter umgelegt werden kann. Etwas voreilig könnte man daraus den Schluss ziehen, dass der Bundesgerichtshof damit der weitverbreiteten Umlagemethode eine Absage erteilt hat. Dies ist falsch! Der Wohnungseigentümer kann als Vermieter grundsätzlich weiterhin die für die vermietete Eigentumswohnung erhobene Grundsteuer zur Gänze als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Zwar bestimmt § 556a I 1 BGB die Wohnfläche als Regelumlageschlüssel. Die Mietvertragsparteien können jedoch eine davon abweichende vertragliche Regelung treffen. Und selbst dort, wo dies nicht erfolgt ist, ist die Abrechnung von Betriebskosten, die sich der vermieteten Wohnung konkret zuordnen lassen, grundsätzlich zulässig und regelmäßig auch interessengerecht (BGH, GE 2004,879 und Schmidt-Futterer/Langenberg, MietR, 9.Aufl., § 556a, Rdnr. 83). Die Grundsteuer lässt sich aber der konkreten Wohnung zuordnen, eben weil der Vermieter an ihr Wohnungseigentum besitzt und die Grundsteuer idR nur für die konkrete Wohnung festgesetzt ist. In der Umlage liegt auch keine unzulässige einseitige Veränderung des Umlageschlüssels. Ist eine Eigentumswohnung in einem Haus vermietet, in dem Wohnungseigentum gebildet worden ist, ist die Wohnung als "vermietetes Haus" anzusehen und die Umlage der übrigen Betriebskosten erfolgt im Rahmen einer Wirtschaftseinheit (LG Berlin,WM 2006,34). Dem steht die Eingangs zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Denn dort lag eine abschließende vertragliche Vereinbarung vor, in der es hieß:

"Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung
- mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten
gilt als vereinbart
a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
b).. ."

Eigentlich logisch, dass bei so einer vertraglichen Vereinbarung die Grundsteuer nicht einfach in voller Höhe umgelegt werden kann. Fehlt eine derartige vertragliche Vereinbarung bleibt es dabei, dass die Grundsteuer in voller Höhe umlagefähig ist.

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