Ersatzansprüche des Mieters wegen nicht geschuldeter Renovierungsarbeiten verjähren in 6 Monaten

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Gar nicht selten kommt es vor, dass Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung glauben, sie müssten die Wohnung renovieren, obwohl eine Renovierung rechtlich gar nicht geschuldet ist, weil etwa im Mietvertrag nichts entsprechendes vereinbart wurde oder die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind.

So sind z.B. auch heute noch in einer Vielzahl von Mietverträgen starre Renovierungsfristen vereinbart, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist und dazu führt, dass der Mieter nicht renovieren muss - nicht während des Mietverhältnisses und auch nicht bei Auszug. 

Andreas Schwartmann
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Führt der Mieter, in der irrigen Annahme, dazu verpflichtet zu sein, gleichwohl Schönheitsreparaturen aus und hinterlässt dem Vermieter eine perfekt renovierte Wohnung, freut sich dieser zunächst über die ersparten Malerkosten.  Stellt der Mieter dann jedoch fest, dass er renoviert hat, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, kann ihm nach der Rechtsprechung des BGH ein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter auf Ersatz seiner Aufwendungen aus ungerechtfertigter Bereicherung  gem. § 812 BGB zustehen. 

Streitig war bisher, bis wann der Mieter diesen Ersatzanspruch beim Vermieter geltend machen und ggf. einklagen muss. Der BGH hat diese Frage nun in einer Entscheidung vom 4.5.2011 - VIII ZR 195/10 - beantwortet:

Die Ansprüche des Mieters wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren gem. § 548 Ans. 2 BGB binnen 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Denn nach Beendigung des Mietverhältnisses soll alsbald Klarheit erreicht werden, welche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache Mieter und Vermieter zustehen. 

Beraterempfehlung: 

Ist der Mieter sich nicht sicher, ob er tatsächlich bei Auszug renovieren musste, kann es sich durchaus auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch lohnen, einen Anwalt mit der Prüfung dieser Frage zu betrauen. Stellt sich dann heraus, dass der Vermieter zu Unrecht eine Renovierung verlangt hat, sollten die dem Mieter entstandenen Kosten und Aufwendungen umgehend dem ehemaligen Vermieter in Rechnung gestellt werden - denn die Uhr tickt. Der Mieter hat nur 6 Monate Zeit, den Anspruch geltend und - z.B. im Mahnverfahren oder durch Klageerhebung - rechtshängig zu machen. Die Verjährung wird dann gehemmt.

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