Erneut Schönheitsreparaturklausel vom BGH für unwirksam erklärt
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In seiner Entscheidung vom 18.02.2009 hat der Bundesgerichtshof eine Schönheitsreparaturklausel insgesamt für unwirksam erklärt, in der dem Mieter unter anderem auferlegt wurde, den Außenanstrich von Fenstern und Türen sowie der Loggia vorzunehmen ("Schönheitsreparaturen trägt der Mieter einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia").
Der Bundesgerichtshof beruft sich in seiner Entscheidung auf § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung, die den Maßstab dafür bildet, welche Arbeiten dem Mieter in einer Formularklausel auferlegt werden dürfen, nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen.
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(BGH, vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 210/08)