Eigenbedarfskündigung: Schadensersatzpflicht des Mieters bei verspätetem Auszug

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Eigenbedarf oft vorgeschoben

Ein Problem im Zusammenhang mit Eigenbedarfskündigungen hier in Deutschland, auf das ich schon mehrfach hingewiesen habe, ist der vorgeschobene Eigenbedarf. Nach meiner Erfahrung aus der Praxis ist ein erheblicher Teil der Eigenbedarfskündigungen nur vorgeschoben. Der Schutz der Mieter vor diesem Missstand durch die Gerichte ist leider unzureichend. Dennoch ermutige ich Mieter, die eine Rechtsschutzversicherung haben, oftmals dazu, sich gegen fragwürdige Eigenbedarfskündigungen zur Wehr zu setzen. Das ist allerdings nicht ganz ungefährlich, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Aachen zeigt.

Vermieter war mit Räumungsklage erfolgreich

Im entsprechenden Fall hatte der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zugunsten seines Enkels ausgesprochen. Mit seiner anschließenden Räumungsklage war er in zwei Instanzen erfolgreich gewesen. Als der Mieter dann schließlich auszog, machte der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend.

Mieter kann sich schadensersatzpflichtig machen

Damit war er vor dem Amtsgericht Aachen erfolgreich. Das Gericht sah den Schaden zum einen darin, dass sich der Enkel für die Zeit bis zum Auszug des Mieters eine andere Wohnung suchen musste, die teurer war. Zum anderen konnte der Enkel aber auch nicht direkt nach dem Auszug des Mieters in die begehrte Wohnung einziehen, weil er bei der Alternativwohnung noch die Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Auch für die Zeit bis zum tatsächlichen Bezug der Wohnung durch den Enkel musste der Mieter also nun Schadensersatz leisten.

Fazit

Mietern muss also klar sein, dass sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie gegen eine Eigenbedarfskündigung vorgehen und schließlich im Räumungsprozess verlieren. Dennoch kann es sich aus meiner Sicht durchaus lohnen, das Risiko einzugehen. Auch wenn es für Mieter schwierig ist, vor Gericht einen vorgeschobenen Eigenbedarf nachzuweisen, so lassen sich doch Vermieter im Rahmen des Prozesses immer wieder auf Vereinbarungen mit dem Mieter z. B. über die Zahlung einer Umzugsbeihilfe ein, um den Auszug zu beschleunigen.

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.03.2016 – 107 C 263/13.

Leserkommentare
von fb464950-54 am 02.05.2017 12:44:44# 1
Hallo zusammen :) ich brauche euren Rat!Mein Freund lebt in einer Wohnung (seit 04.2014) für die er damals beim unterzeichneten Mietvertrag keine Kaution zahlen musste.Der Vermieter hat darauf verzichtet, steht auch so im Mietvertrag.Er ist US Streikraft wohnt nur außerhalb der Base.Der alte Vermieter hat das ganze Haus mit 3 Wohnungen verkauft.So, Kauf bricht nicht Miete!Soweit so gut...er verlangte mündlich Mieterhöhung und die Kaution.Auf die mein Freund nicht eingegangen ist,muss er gesetzlich auch nicht.Ist ja nicht mal schriftlich was gekommen.Daraufhin hatte Vermieter desöfteren mündlich gedroht, wg.Eigenbedarf zu kündigen,wenn nicht mindestens die Kaution beikommt.Auf sowas dummes drohliches ist mein Freund auch nicht eingegangen.Daraufhin kam wirklich die Eigenbedarfskündigung (war inhaltlich korrekt vom Rechtsanwalt -Eingang 01.03.17) zum 31.05.2017.Er widersprach schriftlich und fristgerecht (am 15.03.17),dass es für ihn eine Härte darstellt,da er Deutschland im Juni 2018 verlassen wird (und seine Dienstzeit bei der Militär ebenfalls endet) und für 11-12Monate Mietzeit keine neue Wohnung finden würde.Ehrlich gesagt welcher Vermieter will jmd.nur für 1 Jahr haben?So,Vermieters Anwalt reagierte erst jetzt zum 01.05.17 auf den Widerspruch mit der Ablehnung,dass mein freund doch kein Datum genannt hatte, dass es keine Härte darstellen würde, da 1 Jahr keine kurze Zeit wäre und doppelter Umzug (inkl.der in die USA zurück) doch keine Belastung wäre und in dieser Umgebung keine Mindestmietzeit von über einem Jahr üblich wäre.Daraufhin würde Vermieter sich aber einigen den Vetrag weiterlaufen zu lassen bis 30.06.17 und auch nur wenn er es beweist bis dahin auch seine Dienstzeit endet und er Kaution zahlt und Miete um 14% erhöht (Mietspiegel bla bla).Ach und es wurde erwähnt,wenn er zum 31.5.18 nicht auszieht,der Vermieter Räumungsklage erhebt. Alles Bullshit!Was kann mein Freund tun?Räumungsklage dauert eh mindestens 6Monate bisdahin ich mein Freund halb weg hier.. was tun??Hat der vermieter keine frist beim widerspruch? Der hat erst 1,5 monate später abgelehnt??
    
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