Eigenbedarfskündigung: Schadensersatzpflicht des Mieters bei verspätetem Auszug
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Eigenbedarfskündigung, Mieter, Schadensersatz, VermieterEigenbedarf oft vorgeschoben
Ein Problem im Zusammenhang mit Eigenbedarfskündigungen hier in Deutschland, auf das ich schon mehrfach hingewiesen habe, ist der vorgeschobene Eigenbedarf. Nach meiner Erfahrung aus der Praxis ist ein erheblicher Teil der Eigenbedarfskündigungen nur vorgeschoben. Der Schutz der Mieter vor diesem Missstand durch die Gerichte ist leider unzureichend. Dennoch ermutige ich Mieter, die eine Rechtsschutzversicherung haben, oftmals dazu, sich gegen fragwürdige Eigenbedarfskündigungen zur Wehr zu setzen. Das ist allerdings nicht ganz ungefährlich, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Aachen zeigt.
Vermieter war mit Räumungsklage erfolgreich
Im entsprechenden Fall hatte der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zugunsten seines Enkels ausgesprochen. Mit seiner anschließenden Räumungsklage war er in zwei Instanzen erfolgreich gewesen. Als der Mieter dann schließlich auszog, machte der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend.
Mieter kann sich schadensersatzpflichtig machen
Damit war er vor dem Amtsgericht Aachen erfolgreich. Das Gericht sah den Schaden zum einen darin, dass sich der Enkel für die Zeit bis zum Auszug des Mieters eine andere Wohnung suchen musste, die teurer war. Zum anderen konnte der Enkel aber auch nicht direkt nach dem Auszug des Mieters in die begehrte Wohnung einziehen, weil er bei der Alternativwohnung noch die Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Auch für die Zeit bis zum tatsächlichen Bezug der Wohnung durch den Enkel musste der Mieter also nun Schadensersatz leisten.
Fazit
Mietern muss also klar sein, dass sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie gegen eine Eigenbedarfskündigung vorgehen und schließlich im Räumungsprozess verlieren. Dennoch kann es sich aus meiner Sicht durchaus lohnen, das Risiko einzugehen. Auch wenn es für Mieter schwierig ist, vor Gericht einen vorgeschobenen Eigenbedarf nachzuweisen, so lassen sich doch Vermieter im Rahmen des Prozesses immer wieder auf Vereinbarungen mit dem Mieter z. B. über die Zahlung einer Umzugsbeihilfe ein, um den Auszug zu beschleunigen.
Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.03.2016 – 107 C 263/13.
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