Eigenbedarfskündigung Landgericht Hamburg verneint Eigenbedarf bei unstetem Lebenswandel (Haltefrist 3 Jahre).

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Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.09.2010 (333 S 34/10) ein erstinstanzliches Urteil bestätigt mit dem die Eigenbedarfskündigung eines Vermieters für unwirksam erklärt worden ist, weil nicht erkennbar sei, dass dessen Sohn, der in die Wohnung einziehen sollte, diese auch tatsächlich auf längere Zeit nutzen werde.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass er die Räume für seinen Sohn tatsächlich benötigt. Diese Voraussetzung sei nach allgemeiner Auffassung nur dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen in Anspruch nehmen wolle. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne das Gericht nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der vom Vermieter hierfür vorgebrachten Umstände entscheiden. Dabei habe das Gericht die Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Kündigung zu überprüfen und etwaigen Zweifeln nachzugehen. Im Ergebnis, so das Landgericht, dürfe Eigenbedarf nur anerkannt werden, wenn er auf eine gewisse Dauer angelegt sei und im Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt des künftigen Eigenbedarfs in Anbetracht der geltend gemachten Umstände als sicher angesehen werden kann.

Stephan Bartels
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Das Gericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Verweis auf den bisherigen unsteten Lebenswandel des Sohnes verneint. Konkret hatte der Sohn eine in dem Kündigungsschreiben angekündigte Lehre als Einzelhandelskaufmann nicht angetreten. In seiner Zeugenaussage konnte er dem Gericht nur eine vage Zukunftsplanung vermitteln. Darüber hinaus hatte der Sohn seine schulische Ausbildung mehrfach unterbrochen, bzw. abgebrochen. Der Kläger selbst hatte vortragen lassen, dass "junge Menschen ihre beruflichen Pläne regelmäßig an den vorhandenen Realitäten und den praktischen Möglichkeiten ausrichten" müssten, was auch "zu Änderungen der Ausgangspläne führen" könne. Im Ergebnis hat das Gericht daher erhebliche Zweifel an einem ernsthaften, längerfristig realisierbaren Nutzungs-/Überlassungswillen gesehen, die insgesamt dazu geführt haben, dass das erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Hamburg Altona (316 C 337/09) bestätigt worden ist. Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil eine mindestens 3 jährige Haltefrist als Voraussetzung für den Eigenbedarf angenommen.

Dieses Urteil zeigt erneut, den Bedarf für eine qualifizierte anwaltliche Beratung bei der Eigenbedarfskündigung von Wohnraummietverhältnissen bzw. bei der Verteidigung gegen solche Kündigungen.  

Stephan Bartels
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