Drum prüfe wer sich (ewig) bindet!

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Mietrecht, Selbstauskunft, Zahlungsfähigkeit, Miete
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Von Rechtsanwalt Ingo Friedrich

Jeder Vertragspartner, der mit einem anderen eine längere vertragliche Bindung eingeht, sollte sich vorher ein umfassendes Bild über sein Gegenüber machen. In der Arbeitswelt sind deshalb Vorstellungsgespräche Gang und Gäbe. Ein besonderes Interesse an der Erkundung von Seriosität und Zahlungskraft haben allerdings auch Vermieter. Vermieter verlangen von Mietinteressenten deshalb oft eine Selbstauskunft. Nicht jeder Vermieter weiß aber, welche Fragen er dem Mietinteressenten stellen darf, um sich ein Bild über die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu machen. Wie bei Bewerbungsgesprächen gibt es hierbei auch zulässige und unzulässige Fragen.

Der Vermieter darf beispielsweise erkunden, wieviele Personen einziehen sollen, bei welchem Arbeitgeber der Mietinteressent in welchem Beruf arbeitet und was er dabei verdient. Außerdem muß der Mieter angeben, ob er Sozialhilfe bezieht, ob gegen ihn ein Verbraucherinsolvenzverfahren läuft oder Pfändungen bestehen, da beim Bejahen der entsprechenden Fragen der Vermieter berechtigte Zweifel an der Zahlungskraft des Mieters haben darf. Außerdem geht es den Vermieter etwas an, ob der Mieter Tiere in der Wohnung halten will.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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64832 Babenhausen
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E-Mail:
Mietrecht, Erbrecht

Unzulässig sind demgegenüber Fragen, die über die direkte Zahlungsfähigkeit und die Nutzung der Wohnung hinausgehen, z.B. ob der Mieter einmal arbeitslos war, früher einmal Schulden hatte oder vorbestraft ist. Auch die Frage nach Kinderwunsch darf der Vermieter nicht stellen. Jeder Vermieter, der schon einmal quälende Auseinandersetzungen mit dem Mieterverein geführt hat, bedauert, dass die Frage an den Mieter nach einer Mitgliedschaft im Mieterverein unzulässig ist (Tipp: mit dem Mieterverein einfach nicht kommunizieren, sondern immer nur mit dem Mieter direkt! Der Mieterverein ist ja auch kein Anwalt). Nicht gestellt werden dürfen auch die Fragen nach dem Besitz von Vermögenswerten oder dem Grund, warum das alte Mietverhältnis beendet wurde.

Wir empfehlen, nicht nur ein Gespräch mit dem Arbeitgeber des Mieters, sondern auch mit dessen letztem Vermieter zu führen. Dabei lassen sich wertvolle Erkenntnisse über die Person des Mieters gewinnen.


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