Die Voraussetzung für das Entstehen der Maklercourtage

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Grundsätzlich gilt: Ein Makler kann eine Provision fordern, wenn der Käufer den Makler zur Vermittlung beauftragt und wenn der Makler den Kauf kausal vermittelt hat. Der Honoraranspruch entsteht grundsätzlich bei Abschluss des notariell beglaubigten Grundstückskaufvertrages.

Der Käufer muss dem Makler dann eine (im Zweifel ortsübliche) Provision für die Vermittlung zahlen.

Problematisch ist oft der Nachweis der Vermittlungstätigkeit.

Bei unaufgeforderter Zusendung eines Maklerexposés darf der Makler die Maklercourtage nur dann fordern, wenn der Käufer mit dem Makler danach Kontakt aufnimmt und von ihm die Kontaktdaten des Verkäufers erhält. Wenn der Käufer den Verkäufer durch eigene Recherchen selbst in Erfahrung bringt, kann der Makler trotz Zusendung des Exposés grundsätzlich keine Provision verlangen.

Der Makler muss dem Kunden zumindest Name und Anschrift des potentiellen Verkäufers bzw. seinen Vertreter bekannt geben. Der Vertragspartner muss dem Kunden namhaft gemacht worden sein. Erst dann kann der Maklerkunde durch die Vermittlungstätigkeit in die Lage versetzt werden, den Hauptvertrag über den Immobilienerwerb abzuschließen. (Vergleiche etwa: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.9.2009, Aktenzeichen:I-7 U 131/08). Das Grundstücksgeschäft ist in dem Fall kausal durch die Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekommen.

Fachanwaltstipp Käufer: Aufgrund eines ungefragt zugesendeten Maklerexposees, der keine Angaben über den Eigentümer oder dessen Vertreter enthält, dürfen Sie sich auf die Suche nach dem Eigentümer der Immobilie machen, mit dem das Geschäft abschließen, ohne grundsätzlich befürchten zu müssen, dass der Makler nachträglich Maklercourtage von Ihnen verlangt.

Fachanwaltstipp Makler: Lassen Sie sich die Vermittlungstätigkeit schriftlich bestätigen oder sorgen Sie zumindest dafür, dass ein schriftlicher Nachweis über die Vermittlungstätigkeit vorliegt.

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