Die Mär vom Nachmieter

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Eines der hartnäckigsten Gerüchte im Mietrecht lautet: Der Vermieter muss den von mir gestellten Nachmieter akzeptieren. Mitnichten! Dies stellt das Amtsgericht München (Urt. vom 6.Juli 2009 - Akz. 412 C 3825/08) noch einmal klar:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Mieter Ende September 2007 aus der Wohnung ausgezogen. Zuvor hatten sie sich um Nachmieter bemüht. Schließlich waren sie fündig geworden und vereinbarten mit den Nachmietern die Übernahme der Küche und verschiedener Einrichtungsgegenstände gegen Zahlung von 10.000,00 €. Allerdings akzeptierten die Vermieter diese Nachmieter nicht und suchten selbst neue Mieter. Die von den Vermietern gefundenen Nachmeiter wollten allerdings die Einrichtungsgegenstände nicht übernehmen, so dass ein Ablösevertrag nicht geschlossen werden konnte.

 Die bisherigen Mieter vertragen nun die  Ansicht, ihre Vermieter hätten nicht so einfach die von ihnen ausgesuchten Nachmieter ablehnen dürfen. Daher hätten sie ihnen den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei. Dieser läge darin, dass sie die Einrichtungsgegenstände nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen könnten. Die Vermieter wiesen den Schadensersatzanspruch unter anderem mit der Begründung zurück, .sie hätten die Nachmieter auch deswegen nicht genommen, weil ihnen die Ablösevereinbarung sehr hoch vorgekommen sei.

Auf die darauf hin von den Mietern erhobene Klage wies das Amtsgericht München diese ab.
Es sei  keine vertragliche Vereinbarung, wonach sich die Vermieter verpflichtet hätten, Nachmieter zu akzeptieren. Damit hätten  die Vermieter auch keine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Denn Vermieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren oder dem Mieter die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Der Vermieter genieße bei der Auswahl des Nachmieters vollumfängliche Vertragsfreiheit. Die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, begründe lediglich einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, Sie begründe aber keinen Anspruch auf Abschluss eines Nachfolgemietvertrages. Auch sei die Ablehnung  nicht grundlos erfolgt, insbesondere sei keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erkennbar.