Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte des Vermieters

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Bei Zahlungsrückstand darf der Vermieter nun früher kündigen

Vermieter können aufatmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.10.2012 (VIII ZR 107/129) die Rechte des Vermieters gestärkt. Konkret handelt es sich um die Kündigungsmöglichkeit bei Mietrückständen des Mieters. Bisher konnte der Vermieter bei Mietrückständen dem Mieter nach § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mietrückstand mehr als zwei Monatsmieten betrug und länger als zwei Monate dauerte. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass Vermieter die Wohnung bereits dann kündigen können, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete übersteigt und der Zahlungsverzug länger als einen Monat andauert. Hierin liegt nach Ansicht des BGH eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB, so dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch die Einhaltung der 3-Monatsfrist bei der Kündigung.