Das Vermieterpfandrecht bei einem insolventen Mieter

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In Deutschland werden immer mehr Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt. Das hat für die Gläubiger oftmals zur Folge, dass ihre Forderung gegen den Schuldner verloren ist.

So geht es auch grundsätzlich dem Vermieter, der gegen seinen insolventen Mieter noch Forderungen in Form von Mietzahlungen hat bzw. in der Zukunft haben wird.

Der Vermieter hat jedoch gegenüber den übrigen Gläubigern einen Vorteil, das sog. Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB an den vom Mieter in die Mietwohnung eingebrachten pfändbaren Sachen.

Der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. 12. 2006 - IX ZR 102/03) hat hierzu auf zwei für den Vermieter wichtige Umstände verwiesen:

Zum einen stellte er fest, dass das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters mit der Einbringung entsteht und insoweit auch erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert.

Zum anderen verweist er darauf, dass dem Vermieter in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zusteht, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.

Dies begründet er damit, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Begründung eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Vermögensgegenständen des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Entstehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldnervermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Dies könne auch bei einem Vermieterpfandrecht nicht anders sein, da es sich bei diesem um ein gesetzliches Pfandrecht handele.

Dadurch erlangt die Zahlung des Mietzinses eine gewisse Insolvenzfestigkeit.

Dem Vermieter steht dadurch bei ausbleibender Mietzinszahlung durch den insolventen Mieter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Grenzen des § 50 Abs. 2 InsO ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Insolvenz des Mieters eingebracht wurden.

Absonderung bedeutet hierbei, dass der Vermieter als Gläubiger das Recht hat, sich aus den dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen des Mieters vorweg zu befriedigen und so seine Forderung erfüllt zu bekommen. Die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen werden zugleich der Gläubigergesamtheit wirtschaftlich bis zur Höhe der Forderung des Vermieters entzogen.

Es kann sich also für den Vermieter bei einer drohenden Insolvenz des Mieters lohnen, für offene Forderungen sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen.

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