BGH rudert bei Minderung wegen zu geringer Wohnfläche zurück
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Wohnfläche, MieteDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Minderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag genannten Wohnfläche war zuletzt recht mieterfreundlich.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Mieter die monatliche Miete dann mindern, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße um mehr als 10 % von der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße abweicht. Die Konsequenz für Vermieter und Mieter ist enorm: Der Mieter kann nämlich die Miete - häufig sogar rückwirkend - Monat für Monat mindern, letztlich ohne dass der Vermieter hiergegen etwas ausrichten kann. Die Höhe der Minderung entspricht hierbei der Differenz zwischen tatsächlicher und vereinbarter Wohnungsgröße. Ist die Wohnung 20 % kleiner als vereinbart, so darf die Miete demnach auch um 20 % Monat für Monat gemindert werden.
seit 2007
Der BGH hatte dieses Minderungsrecht zuletzt weiter zugunsten des Mieters ausgebaut. So wurde entschieden, dass eine Minderung auch dann möglich ist, wenn die Flächenangabe im Mietvertrag mit dem Merkmal "ca." versehen ist. Hierdurch könnte der Vermieter keine Bindung vermeiden.
Auch stellte der BGH klar, dass der Vermieter sodann eine bestimmte Wohnfläche zugesichert hätte, wenn er dies nur mündlich außerhalb des Vertrages tun würde. Der Vermieter hatte im vom BGH entschiedenen Fall vor Vertragssschluss durch seine Äußerungen und durch Unterlagen dem Mieter eine bestimmte Wohnungsgröße mitgeteilt.
Nun jedoch ist der BGH etwas zurückgerudert und hat den Vermietern einen Ausweg aus dem bestehenden Minderungsrisiko aufgezeigt. Der Vermieter gab zwar eine Wohnungsgröße an, versah den Vertrag jedoch mit dem Hinweis:
"Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."
Nach Ansicht des BGH führt diese Klausel dazu, dass eine bestimmte Wohnungsgröße gerade nicht vereinbart worden sei. Eine Unterschreitung der Wohnfläche stelle demnach keinen Mangel dar, der zu einer Minderung berechtigen würde.
Vermietern ist bei dem Abschluss eines Mietvertrages daher dringend anzuraten, auf eine entsprechende Klausel zu achten bzw. einen aktuellen Mietvertrag der Vermieter-Verbände wier dem Vermieterverein zu nutzen.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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