BGH: Verjährungfrist bei Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Mieter

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gerade eine Entscheidung hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsvorschriften im Falle von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen (BGH, Entscheidung vom 29.06.2011, Az: VIII ZR 349/10). Der BGH hat insoweit festgestellt, dass die grundsätzliche Regelung des § 548 BGB, wonach Ersatzansprüche eines Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache schon in der kurzen Frist von sechs Monaten verjähren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zurückerhalts der Mietsache, im Falle eines Beschädigung von Gemeinschaftseigentum einer WEG durch einen Mieter nicht entsprechend anzuwenden ist.

Im entschiedenen Fall hatten die Mieter bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl benutzt und dabei Beschädigungen an einigen Edelstahlpaneelen verursacht, mit welchen der Fahrstuhl verkleidet war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte hierfür von den Mietern Schadensersatz und traten diesen Anspruch an den Kläger des vorliegenden Rechtstreits ab. Da die Mieter nicht freiwillig zahlten, erhob sodann der Kläger aus abgetretenem Recht Klage auf Zahlung von Schadensersatz, wobei jener diese Klage aber erst im Dezember 2009 eingereicht hatte. Die beklagten Mieter wandten insoweit unter Berufung auf die Vorschrift des § 548 BGB Verjährung ein.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte den Mietern zunächst Recht gegeben und wies die Klage ab (LG Stuttgart, Urteil vom 31. 03.2010, Az: 18 O 483/09). Auch das daraufhin angerufene Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die entsprechend eingelegte Berufung des Klägers zurück (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2010, Az: 7 U 82/10).

Der Kläger legte daraufhin Revision zum BGH ein und hatte damit letztlich doch noch Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entgegen der Ansicht der Mieter entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH unterliegt ein solcher Anspruch vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

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