Angemessenheit der Wohnfläche bei Eigenbedarfskündigungen

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Wohnflächenbedarf des Vermieters wird nicht automatisch vom Gericht auf Angemessenheit geprüft

Das Gericht hat nicht die Angemessenheit des vom Vermieter zu Grunde gelegten Bedarfs an Wohnfläche zu überprüfen (AG Ahrensburg, Urteil vom 27. September 2012 – 45 C 477/12 –, juris).

Ausgangslage:

Wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, setzen sich Mieter nicht selten mit dem Argument zur Wehr, der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters sei überhöht. Der Vermieter benötige insbesondere nicht dermaßen viel Wohnfläche für sich. Allein mit diesem Argument, wird ein Mieter selten durchdringen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichtes darüber zu entscheiden, wie viel Wohnfläche der Vermieter benötigt. Lediglich dann, wenn sich die Behauptung des Vermieters als vorgeschoben darstellt und dadurch ernsthafte Zweifel am Eigenbedarf geweckt werden, ist eine nähere Untersuchung durch das Gericht angezeigt. Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht in dem zitierten Urteil noch einmal bestätigt. Soweit der Mieter allerdings der Kündigung wirksam widersprochen hat und die Fortsetzung des Mietgebrauchs verlangt wird, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung, zwischen den Interessen des Vermieters und den Interessen des Mieters unter Umständen auch die Frage der Wohnfläche näher zu beleuchten. Dies gilt aber eben nicht grundsätzlich.

Die Entscheidung:

Der vom Kündigenden geltend gemachte Bedarf an Wohnfläche ist nicht vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen, solange kein evident überhöhter Bedarf geltend gemacht wird. (AG Ahrensburg, Urteil vom 27. September 2012 – 45 C 477/12 –, juris)

siehe hierzu auch:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Willensentschluss des Vermieters bezüglich einer bestimmten, seiner Lebensplanung entsprechenden Nutzung von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren (BVerfG NJW 1989, 970). Maßgeblich ist deshalb nicht, welchen Bedarf die Gerichte für angemessen halten; vielmehr kommt es darauf an, welchen Bedarf der Eigentümer nach seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen für angemessen ansieht (Schmidt-Futterer, 10. Aufl. 2011, § 573 BGB, Rn. 146 m.w.N.) (AG Ahrensburg, Urteil vom 27. September 2012 – 45 C 477/12 –, juris).

Fachanwaltstipp Vermieter:

Auch wenn der Eigenbedarf vorhanden ist, sind erhebliche Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung zu stellen. Lassen Sie sich hier von einem Experten beraten. Ein später verlorener Räumungsprozess wird allemal teurer als eine zuvor durchgeführte Beratung.

Fachanwaltstipp Mieter:

Sie haben eine Eigenbedarfskündigung erhalten? Prüfen Sie zunächst zügig, ob gegen die Kündigung wirksam etwas zu unternehmen ist. Der Vermieter kann Sie nur mit einem Räumungstitel auf die Straße setzen. Dafür muss er zunächst Räumungsklage erheben. Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, beginnen wichtige Fristen zu laufen. Jedenfalls dann, wenn die Eigenbedarfskündigung eine wirksame Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs enthält, muss der Mieter bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Hier müssen sämtliche Gründe, die für ein Interesse am Verbleib des Mieters der Wohnung sprechen können, umfassend vorgetragen werden. Gründe die nicht vorgetragen worden sind, werden später nicht berücksichtigt.

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