Zahnarzt grundsätzlich an Heil- und Kostenplan gebunden

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Ein Heil- und Kostenplan ist grundsätzlich verbindlich. Denn der Zahnarzt ist vor Beginn der geplanten Behandlung und bei Aufstellung des Heil- und Kostenplanes regelmäßig in der Lage, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu überblicken. Er ist dem Patienten gegenüber verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorfeld der Behandlung aufzuschlüsseln, um den Patienten in die Lage zu versetzen, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Er kann insofern darauf vertrauen, in welcher Höhe Kosten anfallen werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bereits mit Urteil vom 14.09.2006 entschieden (Az. 12 U 31/06; vgl. auch OLG Köln VersR 1998, 1284, 1285).

Eine Erhöhung des in einem Heil- und Kostenplan veranschlagten Honorars ist aber dann gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen und der Patient vor der Behandlung auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wurde, es sei denn, dass dies nicht vorhersehbar war (vgl. OLG Köln VersR 1997, 1362).

Labor- und Materialkosten
Hinsichtlich der Material- und Laborkosten ist danach zu unterscheiden, ob der Zahnarzt über ein eigenes Labor verfügt und damit die voraussichtlichen Kosten überhaupt berechnen und angeben kann. Werden die Leistungen hingegen - wie regelmäßig - durch ein Fremdlabor erbracht, können die voraussichtlichen Material- und Laborkosten naturgemäß nicht genau angegeben werden, vielmehr erst nach Herstellung des Zahnersatzes ermittelt werden. Mehraufwendungen für Material- und Laborkosten gehen daher grundsätzlich nicht zulasten des Zahnarztes. Da für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich darauf einrichten, dass insoweit höhere Kosten anfallen können (vgl. LG Hannover NJW-RR 1999, 198).

Im Übrigen ist der Zahnarzt grundsätzlich berechtigt, jedes ihm geeignet erscheinende gewerbliche Labor zu beauftragten. Nach § 9 GOZ darf und sollte der Zahnarzt auch die tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen, wenn diese "ortsüblich" sind.

Überschreitung des Schwellenwertes
Soweit ein höherer als der 2,3-fache Gebührensatz berechnet wird, ist dies zulässig, wenn Besonderheiten in der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind.

Dem Bereich bis zur Erreichung des Schwellenwertes sind die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2004, 6 A 215/02, m.w.N.). Nach § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ ist die Überschreitung des Schwellensatzes schriftlich zu begründen. An diese Begründung sind allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen, sie muss jedoch geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können.

Erstattungsprobleme mit der Krankenversicherung
Da tarifliche Einschränkungen der privaten Krankenversicherer der AGB-Kontrolle standhalten müssen ("Kompakttarif, "Einsteigertarif" etc.), sind nach der Rechtsprechung jedenfalls solche Bestimmungen unwirksam, die den Versicherten unangemessen benachteiligen, was sich daraus ergeben kann, dass die Bestimmung unklar und unverständlich ist.  Das Landgericht Köln hat dies für den Fall entschieden, dass der Tarif eine eigene Sachkostenliste vorsieht und der Versicherte dadurch den Überblick verlieren kann (LG Köln, RuS 2005, 208; so auch der Bundesgerichtshof, BGHZ 141, 137, 143).

Ausblick und Praxis-Tipp
Da der Leistungserbringer nicht in den Vertrag zwischen Patient und Krankenversicherung eingebunden ist, hat er grundsätzlich auch keine Kenntnis vom "Kleingedruckten" in den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Patienten haben daher ihre Erstattungsansprüche mit ihrer Krankenversicherung selbstverantwortlich abzuklären. Da letztere das Arzt-Patienten-Verhältnins durch ihre Kostenerstattungspraxis bewusst und nachhaltig beschädigen können, sollte der Patient über diesen Umstand möglichst frühzeitg aufgeklärt werden.

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