Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen

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Vereinbarungen oftmals unwirksam - Patienten sollten prüfen lassen

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus über Krankenhaus-Leistungen, die über das Normalmaß hinausgehen. Dabei kann es sich z. B. um die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung handeln.

Entsprechende Wahlleistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht getragen. Entsprechend sind die Wahlleistungen entweder vom Patienten selbst zu zahlen oder sind von dessen privater Krankenversicherung oder Zusatzversicherung zu tragen.

Hohes Kostenrisiko

Für Patienten besteht daher ein hohes Kostenrisiko, insbesondere wenn sie sich vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht hinreichend über den eigenen Versicherungsschutz informieren. Schnell können dann Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro auf den Patienten zukommen.

Ein Irrtum über den Versicherungsschutz kann dabei schnell geschehen. Aus meiner anwaltlichen Tätigkeit sind mir mehrere Fälle bekannt, in denen eigentlich gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen einer Krankenhausaufnahme entsprechende Wahlleistungsvereinbarungen vorgelegt wurden. Im Rahmen des „Papierkriegs“ bei einer Krankenhausaufnahme sind diese Vereinbarungen dann schnell unterzeichnet, zumal der Patient oftmals glaubt, „alles habe seine Richtigkeit“. Der Patient wundert sich dann später über hohe Rechnungen, die er angeblich zu zahlen hat.

Grundsätzlich sollte der Patient bei späteren Bedenken die entsprechende Wahlleistungsvereinbarung und die Umstände der Unterzeichnung kritisch fachkundig überprüfen lassen. Gesetz und Rechtsprechung, darunter diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), stellen hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen.

Folgen einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung

In der Praxis halten viele Wahlleistungsvereinbarungen diesen Anforderungen nicht stand und sind unwirksam.

Eine unwirksame Wahlleistungsvereinbarung hat grundsätzlich zur Folge, dass dem Krankenhausträger bzw. dem Wahlarzt wegen Formunwirksamkeit der entsprechende Vergütungsanspruch nicht zukommt. Das Krankenhaus bzw. der Wahlarzt kann die geforderten Beträge dann auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen fordern. Insbesondere liegt keine sogenannte „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Patienten vor.

Arzt bzw. Krankenhaus gehen in solchen Fällen schlicht leer aus. Auch Ärzte bzw. Krankenhausträger sollten daher ein Interesse haben, entsprechende Wahlleistungsvereinbarungen wirksam zu vereinbaren.

Im Weiteren werde ich an dieser Stelle über einige einzelne Wirksamkeitskriterien bei Wahlleistungsvereinbarungen schreiben.

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