Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

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Keine gesetzliche Vertretung durch Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörige

In vielen Lebensbereichen ist eine weitsichtige Vorsorge selbstverständlich. Die nachhaltige Vermögensbildung und Einkommenssicherung, sowie ein kompakter Versicherungsschutz werden als besonders wichtig erkannt, frühzeitig bedacht und nach individuellen Bedürfnissen geregelt. Damit steht die finanzielle Absicherung oft jedoch alleine im Vordergrund der Zukunftsplanung.

Vergessen wird häufig die Gefahr, durch eine unvorhergesehene Erkrankung oder einen schweren Unfall in die Lage zu kommen, eigene persönliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. In diesem Fall nützt die vorher perfekt ersonnene Finanzplanung wenig. Andere Fragen erlangen plötzlich existenzielle Bedeutung: Wer handelt und entscheidet für mich? Wer sorgt dafür, dass meine persönlichen Wünsche und Entscheidungen berücksichtigt werden? Wer kümmert sich um mein Vermögen? Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen? Diese und viele andere Fragen stellen sich und müssen von Dritten in Ihrem Sinne gelöst werden.

Thilo Wagner
Partner
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Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

In der Regel werden Sie sich im Ernstfall auf Ihre Angehörigen oder Freunde verlassen können. Tatsächliche Hilfe und Beistand können von jedem frei gewährt werden. Wenn jedoch rechtsverbindliche Entscheidungen getroffen oder weitreichende persönliche Erklärungen abgegeben werden müssen, können sie von Ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern nicht vertreten werden. Entgegen einer weiterverbreiteten falschen Ansicht existiert ein gesetzliches Vertretungsrecht für nahe Verwandte auch in schwersten Krisensituationen nicht. Die Ihnen nahestehenden Personen dürfen Sie nur in zwei Fällen vertreten: Entweder sie wurden vorher von Ihnen zur Vertretung rechtsgeschäftlich ermächtigt oder sie werden später gerichtlich als Betreuer bestellt.

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber diesen Missstand erkannt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine selbstbestimmte Zukunftsplanung geschaffen. Für die eigenverantwortliche und an eigenen Wünschen orientierte Gestaltung der persönlichen Vorsorge stehen nunmehr drei sichere Instrumente zur Verfügung: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die im Falle einer notwendigen Betreuung durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Die Betreuungsverfügung kann nach den individuellen Lebenssituationen und persönlichen Bedürfnissen genau spezifiziert und erweitert werden. Zum Beispiel können Sie schon vorab Ihren Willen äußern, dass eine bestimmte Person zu ihrem Geburtstag mit einem festgelegten Geldbetrag beschenkt wird oder aber wählen, welche Möbel im Falle einer Heimunterbringung auf jeden Fall mitgenommen werden sollen. Auch Vorbehalte können in der Betreuungsverfügung ausgesprochen werden. So können Sie etwa auch bestimmen, wer keinesfalls zur Betreuung bestellt werden soll.

Vorsorgevollmacht

Anstelle einer Betreuungsverfügung können Sie auch eine direkte Vorsorgevollmacht ausstellen. Sie bestimmen hierbei unmittelbar eine Person Ihres Vertrauens, welche im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort als Ihr Vertreter handeln kann. Hierbei besteht der Vorteil darin, dass eine besondere Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgerichts infolge der zuvor erklärten ausdrücklichen Bevollmächtigung entbehrlich wird. Auch die Vorsorgevollmacht kann Ihre individuellen Wünschen und Vorstellungen genau abbilden und damit garantieren, dass letztlich Ihr eigener Wille umgesetzt wird.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung richtet sich direkt an den behandelnden Arzt. In der Verfügung äußern Sie vorsorglich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit ihren eigenen Willen bezüglich medizinischer Behandlungen, Nichtbehandlungen oder Behandlungsgrenzen bei schweren Erkrankungen oder bei Eintritt in die letzte Lebensphase. Der Arzt hat durch die Patientenverfügung die Möglichkeit, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen selbst zu bestimmen. In der Patientenverfügung können zum Beispiel Heilbehandlungsmaßnahmen abgelehnt werden, die lediglich den Todeseintritt verzögern oder auch Anweisungen zur künstlichen Ernährung getroffen werden.

Fazit

Die vorgenannten Mittel zur Gewährleistung der eigenen Lebensbestimmungen sind nach Maßgabe der eigenen Wünsche und Bedenken individuell gestaltbar und miteinander kombinierbar. Die Formulierung der eigenen Vorsorgeerklärung ist dabei aber oftmals schwierig. Es ist zudem sicher nicht angenehm und einfach Überlegungen für den Fall einer persönlichen Krise oder des eigenen Todes anzustellen. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärt hierzu „Die meisten von uns werden sich wohler fühlen, wenn sie wissen, dass in einem solchen Fall ein Mensch für einen selbst entscheidet, den man kennt und dem man vertraut“ und empfiehlt „Mein Rat: regeln Sie Ihre Angelegenheiten rechtzeitig selbst. So können Sie schon beizeiten selbst bestimmen, wer Ihre Interessen im Ernstfall vertritt.“

Die konkrete Formulierung und die Art der persönlichen Vorsorgeerklärung sollte gut überdacht und mit höchster Sorgfalt ausgeführt werden. Hilfe und Tipps zur Umsetzung erhalten Sie zum Beispiel auf den Informationsseiten der Justizministerien, von Wohlfahrtsverbänden oder den Kirchen. Eine spezialisierte Beratung und Hilfe bei der tatsächlichen Gestaltung Ihrer Wünsche und Anliegen erhalten Sie auch bei den auf diesem Gebiet besonders geschulten Rechtsanwälten und Notaren. Bei der juristischen Beratung kann in einem unabhängigen, kompetenten und kritischen Dialog eine genaue und verlässliche Umsetzung Ihrer persönlichen Vorstellungen vertrauensvoll erzielt und dauerhaft abgesichert werden.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite wagnerhalbe.de.

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