Patient muss Behandlung bei fehlender Aufklärung über Alternativen nicht bezahlen

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Wirtschaftliche Aufklärung in der Medizin gewinnt an Bedeutung

Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten für eine günstigere Behandlung entschieden hätte.

Kieferchirurgen sind zur Aufklärung über Risiken verpflichtet

Ein Kieferchirurg hatte von einer Patientin für eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau, die ungefähr ein Jahr dauerte, ca. 16.000 € verlangt. Dabei sollte es sich nur um eine Teilsumme handeln. Die Patientin wandte vor dem Landgericht und später vor dem Oberlandesgericht ein, wären Ihr die Kosten der Behandlung vorher bekannt gewesen, hätte sie der durchgeführten Behandlung nicht zugestimmt.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass der Kieferchirurg die beklagte Patientin nicht ordnungsgemäß über andere Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen (jetzt: § 630 c Abs. 3 BGB).

Patienten müssen nachweisen, dass sie bei korrekter Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätten

Die Patientin konnte darlegen, dass sie sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung gegen die kostenintensive Behandlung entschieden hätte. Dann wären die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden zahnärztlichen Leistungen nicht angefallen.

Die geltend gemachten Behandlungskosten muss die Beklagte daher nicht zahlen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.08.2014, 26 U 35/13).

Von Patientinnen und Patienten wird immer mehr finanzielle Eigenbeteiligung verlangt. Die "wirtschaftliche Aufklärung" durch den Behandler, egal ob Arzt oder Zahnarzt, gewinnt dadurch zunehmend an Bedeutung. Können Patienten später darlegen, dass eine günstigere Behandlungsalternative bestand und sie diese bei korrekter Aufklärung gewählt hätten, kann der gesamte Honoraranspruch des Behandlers verloren gehen.