Neues zum Konkurrentenschutz bei Vetragsärzten

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.8.2004 (1 BvR 378/00, MedR 2004, 680) defensive Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Die Karlsruher Richter hoben seinerzeit ein abermals ablehnendes Urteil des BSG auf und stellten fest, dass ein niedergelassener Vertragsarzt zur Anfechtung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes berechtigt sei und begründeten dies mit dem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhausarzt.

Streit zwischen bereits zugelassenen Vertragsärzten
Mit Urteil vom 7.2.2007 (B 6 KA 8/06 R) hielt das BSG die defensive Konkurrentenklage eines niedergelassenen Vertragsarztes gegen die einem anderen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt erteilte Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Dialysebehandlungen für unbegründet, da zwischen zwei bereits niedergelassenen Vertragsärzten nur eine Gleichrangigkeit bestehen könne.

Nikolaos Penteridis
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Mit diesem Urteil ist der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG einer sich androhenden Klagewelle entgegengetreten.

Streit um eine Sonderbedarfszulassung im Einzugsgebiet
Nunmehr hatte sich das BSG mit zwei Anfechtungen von Sonderbedarfszulassungen zu beschäftigen.

Mit Urteilen vom 17.6.2009 (B 6 KA 25/08 R und B 6 KA 38/08 R) hielt das BSG die Revision eines Internisten aus Mettmann für unbegründet, da bei Sonderbedarfszulassungen zwar eine Nachrangigkeit anzunehmen sei, dem Kläger jedoch die Anfechtungsberechtigung fehle, da er kein reales  Konkurrenzverhältnis mit seinem Kollegen aus dem sechs Kilometer entferneten Wülfrath dargelegt habe.

Der Revision eines Internisten aus Pforzheim gab der Senat jedoch mit Urteil vom selben Tage statt. Der selbst im Wege des Sonderbedarfs niedergelassene Vertragsarzt erhob Widerspruch gegen die Sonderbedarfszulassung einer bis dahin zur ambulanten Krebsbehandlung ermächtigten Oberärztin.
Das LSG hob das zusprechende Urteil des Sozialgerichts eben mit der Begründung auf, dass Sonderbedarfszulassungen nicht angefochten werden könnten.

Das BSG hielt die Anfechtungsberechtigung jedoch für gegeben. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Sonderbedarfszulassung, auch sei hier von einem Vorrang des bereits zugelassenen Arztes auszugehen.

Fazit
Um sich gegen die einem Konkurrenten erteilte Sonderbedarfszulassung erfolgreich zur Wehr zu setzen, müssen Vertragsärzte darlegen, wie sie konkret betroffen sind. Dabei spielen beispielsweise die räumliche Lage, Verkehrsverbindungen und Überschneidungen eine Rolle. Dass sie gegen die Sonderbedarfszulassung eines Konkurrenten vorgehen können, ist nunmehr entschieden.

Streit bei "Neuzulassungen"
Damit dürfte aber auch klar sein, dass einem bereits niedergelassenen Vertragsarzt nicht die Berechtigung abgeht, sich gegen eine noch nicht bestandskräftige Zulassung eines Konkurrenten zur Wehr zu setzen. Denn in diesem Fall ist das Stadium der Gleichrangigkeit (noch) nicht erreicht. Eben dies sah der Berufungsausschuss am 24.6.2009 in Dortmund noch anders und verwies, aus unserer Sicht zu unrecht, auf die obige Entscheidung des BSG vom 7.2.2007.

Vermutlich wird das Sozialgericht Detmold über die Klage der von uns vertretenen radiologischen Praxis zu befinden haben.

Mit freundlichen Grüßen
Nikolaos Penteridis
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