Keine Zahlungspflicht von Krankenhausbehandlungen durch einen angestellten Arzt bei Vorliegen eines Chefarztbehandlungsvertrages

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(nach Urteil des OLG Koblenz vom 21. 2. 2008 – 5 U 1309/07)

Oft schließen Patienten zur Herbeiführung ihrer bestmöglichen Behandlung so genannte Krankenhausverträge mit Arztzusatzvertrag, um die Behandlung durch einen Chefarzt zu gewährleisten. Auch wählen Versicherte Krankenversicherungsverträge, welche die Chefarztbehandlung zum Inhalt haben.

Mathias Drewelow
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Wenn dann trotz der damit erhöhten Versicherungs- oder Vertragsentgelte die vereinbarten Leistungen nicht durch den Chefarzt erbracht werden, ist das ärgerlich und es fragt sich, welche Möglichkeiten der Patient hat, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Koblenz derweil erneut entschieden, dass der Vergütungsanspruch für den Chefarzt entfällt – ja die Behandlung vom Patienten überhaupt nicht zu vergüten ist und die geleitete Vergütung zurück verlangt werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich das Gericht mit einem Fall zu befassen, in dem der beklagte Chefarzt gar Klinikinhaber war. Ein entsprechender Vertrag, der ihn zur persönlichen Behandlung verpflichtete wurde geschlossen. Im Verlauf wurde die Operation (plastische Chirurgie - Fettabsaugen) jedoch von einem im Hause angestellten Arzt durchgeführt. Der Patient verlangt nun die gezahlte Vergütung zurück und bekam Recht.

Dabei führte das Gericht, hier vereinfacht und verständlich dargestellt, wie folgt aus:

Die vom Chefarzt höchstpersönlich geschuldete Leistung (Behandlung) ist dadurch unmöglich geworden, dass die OP ohne eine entsprechende Vereinbarung von einem angestellten Arzt durchgeführt wurde. Ein zweites Mal kann die Leistung nicht erbracht werden – sie (die Leistungserbringung) ist daher unmöglich geworden.

Dadurch entfällt nach den zivilrechtlichen Regelungen auch der Anspruch auf die Gegenleistung (auf die Vergütung). Da die Vergütung jedoch schon gezahlt wurde muss diese vom Chefarzt zurückgewährt werden.

Es kann vom Chefarzt auch nicht eingewendet werden, dass die Leistungen ja ordnungsgemäß (zwar nicht von ihm aber) erbracht wurden.

Denn der Patient hat nur in den Eingriff durch den Chefarzt eingewilligt. Die Vornahme des operativen Eingriffs durch einen anderen Arzt war daher nach den Regeln der medizinisch notwenigen Einwilligung rechtswidrig. Der Patient wurde in diesem Fall daher „rechtswidrig und ungewollt mit der Behandlung bereichert".

Rechtswidrig herbeigeführte Bereicherungen sind nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vergüten.

Es würde zudem auch dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, sollten nicht vertragsgemäße (weil nicht persönlich erbrachte) Leistungen unter dem Gesichtspunkt der so genannten ungerechtfertigten Bereicherung durch die Verpflichtung zur Vergütung belohnt werden.

Die Rückforderung durch den Patienten, so endet die Begründung, ist auch nicht treuwidrig gewesen - sie stellt eine ordnungsgemäße Rechtsausübung durch den Patienten dar.

Sonach handelt es sich bei diesem Urteil des OLG Koblenz um ein weiteres Urteil zur Stärkung der Patientenrechte.

Mathias Drewelow
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