Grundzüge des ärztlichen Berufsrechts: Die Rechtsgrundlagen

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Von Rechtsanwalt Thomas Krajewski

Die Regelungen des Arztberufs sind weit verstreut im Landes- und Bundesrecht.

Gemäß Art. 79 I Nr. 19 GG unterliegen die Regelungen bezüglich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Nur solange der Bundesgesetzgeber Gesetze bezüglich der Zulassung nicht geschaffen hat, sind die Länder zuständig (konkurrierende Gesetzgebung).

Nach dem Facharzt-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1972 umfasst der Begriff des ärztlichen Berufs ausschließlich die Berufe des Arztes, des Zahnarztes und des Tierarztes.

Der Begriff der Zulassung in Art. 79 I Nr. 19 GG betrifft „im Wesentlichen die Vorschriften, die sich auf die Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Ausübung des ärztlichen Berufs" beziehen.

In die Zuständigkeit der Ländergesetzgebung fallen die Regelungen der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit das gesamte Facharztwesen (ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder).

Die wesentlichen Regelungen über den Berufszugang bzw. die Berufszulassung sind als Bundesrecht in der Berufsärzteordnung (BÄO), in der auf § 4 I BÄO beruhenden Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) sowie in der auf § 11 BÄO basierenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu finden. Darüber hinaus sieht Art. 74 I Nr. 12 GG vor, dass Regelungen der Sozialversicherung und damit das gesamte Vertragsarztrecht gem. § 69 ff. SGB V Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind.

Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass das Berufsbild des Arztes bundeseinheitlich geregelt wird. Deshalb regelt das Bundesrecht auch die Anforderungen an Ausbildung und Prüfung von Ärzten.

Die das Weiterbildungs- und Kammerrecht betreffende Länderkompetenzen werden konkretisiert durch Weiterbildungsordnungen und Berufsordnungen als Satzungen zur Regelung der Berufsausübung. Diese werden von den Ärztekammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften erlassen.

Die Weiterbildungsordnungen sehen die Anzahl der Gebiete, Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen, die Durchführung der Weiterbildung sowie die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung vor.

Die Berufsordnungen sehen Vorschriften über die Berufspflichten wie z. B. Fortbildungspflichten, Zulässigkeit von Werbehinweisen, Verhaltenspflichten, etc. vor. Nicht dem Satzungsrecht unterliegen solche Regelungen, die den Status des Arztes begründen. Die Grundzüge der Statusbegründung obliegen dem Landesgesetzgeber und daher nicht den Kammern, sondern den Landesparlamenten.

Im Übrigen sollen die Regelungen der Heilberufe weitestgehend von den Ärztekammern bestimmt werden, um so die demokratische Gestaltung durch die gesellschaftlichen Kräfte und die unmittelbar beteiligten Ärzte sicherzustellen.

Als Vorbild dient den Ärztekammern weitgehend die von der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Deutschen Ärztetag (DÄT) verabschiedete Musterberufsordnung (MBO) und Musterweiterbildungsordnung (WMBO). Unmittelbare Geltung für die regionalen Ärztekammern erfahren die MBO und die WMBO nicht. Dem liegt zugrunde, dass die Bundesärztekammer ein privatrechtlich gegründeter Verein der regionalen Ärztekammern ist. Sie ist keine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie z. B. die Bundesrechtsanwaltskammer. Lediglich die regionalen Kammer haben diesen Status. Die Satzungen der Ärztekammern werden durch die staatlichen Aufsichtbehörden genehmigt und erlangen so ihre Rechtsverbindlichkeit.