Grob fehlerhafte Medikamentenabgabe durch Apotheker

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Schwere Fehler des Apothekers können zur Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Patienten führen

Die Beweislastregeln hinsichtlich grober Behandlungsfehlers sind auch auf grobe Feher bei der Medikamentenabgabe durch den Apotheker anzuwenden. Zu diesem Ergebnis, hinsichtlich der Apotheker-Haftung kam das Oberlandesgericht Köln durch einen Vergleich mit den Beweislastregeln der Ärzte bei groben Behandlungsfehlern.

Arzt verordnete falsche Darreichungsform

Der Kläger, kam 2006 mit einem Down-Syndrom und einem Herzfehler zur Welt. Der Herzfehler sollte zunächst ambulant, zeitnah aber auch operativ behandelt werden. Der Kinderkardiologe, welcher den Kläger behandelte, machte einen fatalen Fehler. Anstelle eines wichtigen Medikamentes in Tropfenform, wurde dem Kläger das identische Medikament in Tablettenform verschrieben. Dieser Fehler wiegt umso schwerer, als das die Therapie mit den lebensnotwendigen Tropfen von einem Krankenhaus vorgegeben waren. Die Dosierung der Tabletten ist im Gegensatz zu den Tropfen etwa 8 Mal so hoch und keinesfalls für die Behandlung von Säuglingen und Kindern gedacht. Dem Arzt hätte dies bereits auffallen müssen (auch dieser wurde zur Verantwortung gezogen).

Jan Gregor Steenberg
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Mit diesem Rezept ging die Mutter des Klägers sodann in die immer aufgesuchte Apotheke, die den Kläger und dessen notwendige Medikation (auch die Vorgaben aus dem Krankenhaus) kannte.

Dem Kläger wurden sodann über drei Tage die Tabletten in zerstoßener und aufgelöster Form verabreicht, bis er schlussendlich einen Kreislaufstillstand erlitt, reanimiert werden musste und mit einem erheblichen Gehirnschaden sein zukünftiges Leben bestreiten muss.

Apotheker hätte Verordnung hinterfragen müssen

Das Gericht hat relativ klar deutlich gemacht, dass der Kinderkardiologe einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Dies führt zu einer Beweislastumkehr (also der Arzt muss beweisen, dass der Schaden beim Kläger nicht auf seinen Fehler zurückzuführen ist - ein Ding der Unmöglichkeit). Demnach war klar, dass der Arzt für die Schäden beim Kläger belangt werden kann.

In einem weiteren Schritt hat das Gericht dann die Haftung des Apothekers angeschaut. Hier hat das Gericht nun ebenfalls einen groben Fehler bei dem Apotheker festgestellt. Der Apotheker hätte bei einem solch gefährlichen Medikament eine besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten lassen müssen. Da sich der Fehler bei dem Rezept quasi aufgedrängt habe. Bedenkt man, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt ein Säugling war und die Tabletten zuerst in einem Mörser zerkleinert werden mussten, um diese sodann auflösen zu können, so hätte die Apothekerin in höchstem Maße alarmiert sein müssen. Sie hätte die Verordnung hinterfragen müssen und ein solcher Fehler darf in einer Apotheke "schlechterdings nicht passieren".

Deswegen kommt das Gericht zu dem Entschluss, bei solch schwerwiegenden Fehlern die anerkannte Umkehr der Beweislast, wie diese bei Arzthaftungsfällen anerkannt ist, auch auf Apotheker anzuwenden. Demnach wird auch die Apothekerin neben dem Arzt zur Verantwortung gezogen. (OLG Köln Urteil vom 07.08.2013 Az: 5 U 92/12)

Urteil unterstreicht die Beratungspflicht von Apothekern

Der allseits bekannte Spruch "Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" hat mit diesem Urteil eine völlig neue Bedeutung gewonnen.

Nun ist klar: Den Apotheker (und sein Personal) trifft eine erhebliche Mitverantwortung, wenn es um die Abgabe von Medikamenten geht. Das häufig praktizierte "über den Tisch"-Verkaufen muss der Vergangenheit angehören. Apotheker haben - genau wie Ärzte - eine erhebliche Beratungspflicht und auch eine vom Gesetzgeber vorgesehene Kontrollfunktion. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so haben sie für Schäden, welche aus einer Schlecht- oder Fehlberatung resultieren, zu haften.

Wenn der Fehler als grober Fehler anzusehen ist, also nicht hätte passieren dürfen, so kommt es auch bei einem Apotheker zu einer Beweislastumkehr.

Im Ergebnis wird mit diesem Urteil die Beratungspflicht der Apotheker nochmals unterstrichen und Schadensersatzklagen wegen Fehlern bei der Beratung und Rezeptkontrolle bei Apothekern nunmehr deutlich mehr Raum verschafft.

Jan Gregor Steenberg LL.M.
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