Gesundheitswesen im Wandel – Teil 2

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz, Versorgungszentrum, Teilegemeinschaftspartner, Teilgemeinschaftspraxis
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Berufsrechtliche Möglichkeiten für Ärzte - Teilgemeinschaftspraxen

Von Rechtsanwalt Markus Nass

Seit dem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) gibt es einen neuen Leistungserbringer, der für die Ärzteschaft Chance und Gefahr zugleich bedeutet – das medizinische Versorgungszentrum (MVZ).

Die rechtlichen Rahmenbedingungen eines MVZ wurden in einem anderen Artikel des Verfassers bereits erläutert. Ob ein MVZ immer unternehmerisch angezeigt ist, kann nur in individuellen Beratungsgesprächen mit entsprechenden Fachleuten geklärt werden.

Klar ist jedoch, dass u.a. mit den MVZ bewusst mehr Wettbewerb in das deutsche Gesundheitswesen gebracht wurde und die Einnahmesituation der ambulant in Einzelpraxis tätigen Ärzteschaft durch viele Faktoren nachteilig beeinflusst wird.

Hingewiesen sei hier beispielhaft auf die Praxisgebühr mit den Auswirkungen auf die Patientenzahl. Nicht nur Hausärzte spüren das, auch die Fachärzte sind mehr und mehr auf die Überweisungen der Hausärzte angewiesen. Medikamentenzuzahlungen sind ein weiteres Steuerungsinstrument hinsichtlich Fallzahlen und tun ein Übriges, um die Patienten mehr in die Eigenverantwortung zu nehmen, mit der Folge, dass sich GKV-Patienten den Arztbesuch zweimal überlegen. Die Zukunft wird diese Entwicklung sicher verstärken, so dass die Erhöhung der Anzahl der Privatpatienten und IGEL-Leistungen weiter an Bedeutung gewinnen, um ein Honorar zu erzielen, das die wirtschaftliche Existenz sichert.

Hinzu kommt der EBM 2000plus mit den noch zu beobachtenden Folgen auf die Einnahmesituation, die Regelleistungsvolumina mit dazugehöriger verschärfter Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung durch unabhängige Prüfungsausschüsse oder die Integrierte Versorgung, welche es einem gut aufgestellten Netz an Leistungserbringern ermöglicht, unabhängig von den kassenärztlichen Vereinigungen eigenständige Verträge mit den Kassen zu schließen.

Um in diesen Rahmenbedingungen eine neue strategische Ausrichtung auf den Gesundheitsmarkt der Zukunft vorzunehmen, gibt es neben den bereits vielfältig diskutierten MVZ ein weiteres Instrument, das bislang noch kaum bekannt ist: die so genannten Teilgemeinschaftspraxen. Diese sind im Zuge des GMG mit der neuen Musterberufsordunung der Ärzte im Mai 2004 in der jetzigen Form beschlossen worden und weitestgehend in den Kammerbezirken umgesetzt.

Zum jetzigen Stand der Liberalisierung des Berufsrechts sind Teilgemeinschaftspraxen zunächst nur für den PKV-Bereich möglich, können sich letztlich aber auf den Kassenbereich auswirken.

Dieses Modell funktioniert im Prinzip so, dass zwei oder auch mehrere Praxen eine Art virtuelle, Standort übergreifende Gemeinschaftspraxis für Teilleistungen anbieten. Virtuell deswegen, weil jede Praxis ihren eigenständigen Praxissitz beibehält, es aber ein gemeinsames gesellschaftsrechtliches Dach gibt, unter dem die Praxen ihre Teilleistungen anbieten.

Dieses Modell kann wie folgt aussehen: Statt einen Patienten für eine spezielle Leistung, die vom Arzt nicht angeboten wird, an einen Wettbewerber zu überweisen - und damit eventuell zu verlieren - oder eine verbotene Überweisung gegen Entgelt vorzunehmen, wird der Patient an eine gemeinsame Teilgemeinschaftspraxis überwiesen. Dort wird die Leistung von dem Teilgemeinschaftspraxispartner erbracht und von der Teilgemeinschaftspraxis liquidiert. Durch die gemeinsame Gesellschafterstellung kann in diesem Fall legal die Gewinnbeteiligung per Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Teilgemeinschaftspartner können ohne die Befürchtung, dass ihnen durch eine Überweisung an andere Ärzte Patienten verloren gehen, diese in die eigene Teilgemeinschaftspraxis überweisen. Durch das gemeinsame Auftreten in der Teilgemeinschaftspraxis dem Patienten gegenüber wird dieser voraussichtlich im GKV-Bereich weiterhin der eigenen Praxis treu bleiben. Zumindest dürften sich die „Praxispendler“ die Waage halten.

Außerdem können gegebenenfalls auftretende ungleiche Patientenströme über die Gewinnbeteiligung einen Ausgleich erfahren. Im PKV-Bereich wird jeder Teilgemeinschaftspraxispartner seinen Anteil an PKV-Patienten in seinem Leistungsangebot automatisch erhöhen. Eine weitere, immer mehr notwendige Spezialisierung ist angenehme Nebenfolge.

Ein solches Modell erscheint z.B. zwischen Hausarztpraxen sinnvoll, die unterschiedliche Indikationsbereiche und Zusatzleistungen anbieten oder auch bei Fachärzten, die mit ihren bisherigen zuweisenden Hausärzten ein legales „Gewinnbeteiligungsentgelt“ vereinbaren.

Es liegt also eine klassische Win-Win-Situation vor, von der auch der Patient profitiert und dies gesetzlich sogar zulässig ist.

Dieses Knüpfen eines Netzwerkes in Form einer Teilgemeinschaftspraxis mit einem oder mehreren ärztlichen Leistungserbringern kann ein erster Schritt sein, um sich für zukünftige Marktbedingungen ohne großen organisatorischen Aufwand zu rüsten. Möglicherweise ergibt sich aus einer guten Zusammenarbeit dann sogar der Wille und die Möglichkeit zur Gründung eines MVZ.


Rechtsanwalt Markus Nass

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