Geburtsschadensrecht Teil VI:

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Geburtsschaden, Arzthaftung
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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Geltendmachung künftiger materieller Schäden und eines Schmerzensgeldes für zukünftige Schäden

Im Geburtsschadensrecht, also im Arzthaftungsprozess, sind an die Darlegung der Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, mit Rücksicht auf das Interesse des Patienten am Schutz vor der Verjährung seiner Ansprüche, nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Patient die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (BGH, NJW 1998, 160).

Wegen der physischen Zukunftsschäden ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, da ein Grund bestehen kann, wonach mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen ist (vgl. BGHZ 116, 60, 75).

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schäden, also hinsichtlich des Schmerzensgeldes, ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse, da auch insoweit ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist, weil ein Grund bestehen kann, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen ist (vgl. BGHZ 116, 60, 75).

In einer nicht ausreichend aufgeklärten und daher rechtswidrigen Behandlung, die fehlerhaft war, ist ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein Rechtgut zu sehen.

Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, soweit nicht nur psychische Schäden, sondern auch organische Schäden eingetreten sind und die Auswirkungen auch nicht voraussehbar sind.

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