Die Aufklärung fremdsprachiger Patienten

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Ausmaß und Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht fremdsprachiger Patienten wurden in einer umfangreichen Spruchpraxis der Gerichte entwickelt.

Nach ständiger Rechtsprechung wird jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als tatbestandliche Körperverletzung angesehen und bedarf der Einwilligung des Patienten (RGSt 25, 375; BGHZ 29, 46/56 f.). Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verlangt, dass der Arzt dem Patienten die Möglichkeit lässt, über den Eingriff selbst zu entscheiden und ihn ggf. abzulehnen, auch wenn ein solcher Entschluss medizinisch unvernünftig ist. Der Patient muss einsichts- und urteilsfähig sein, um die Tragweite seiner Entscheidung erkennen und beurteilen zu können. Nach der Rechtsprechung ist dem Patienten lediglich ein allgemeines Bild über die Schwere und die Richtung des konkreten Risikospektrums zu vermitteln. Der Arzt hat den Patienten so zu unterrichten, dass dieser im Großen und Ganzen oder in groben Zügen erfährt, was mit ihm geschehen werde (BGH, NJW 85, 2193). Ihm sind Art und Intensität des Eingriffs für seine persönliche Situation aufzuzeigen und mögliche Folgen zu benennen.

Verständigungsschwierigkeiten sind anzunehmen, wenn der Patient zu verstehen gibt, dass er die Aufklärung nicht hinreichend verstanden hat. Bei Aufklärung eines fremdsprachigen Patienten ist in besonderer Weise darauf zu achten und sicherzustellen, dass der Patient die Erklärungen des Arztes nachvollziehen kann. Beherrscht der Patient die deutsche Alltagssprache, so darf der Arzt seinem Eindruck, er sei verstanden worden, vertrauen (OLG Brandenburg, Urteil v. 10.6.1998 – Az. : 1 U 3/98, MedR 1998, 470).

Die Rechtsprechung fordert, dass der Arzt eine sprachkundige Person hinzuziehen muss, wenn nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Patient die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass er Erläuterungen im Rahmen des Aufklärungsgesprächs versteht (OLG, Franfurt, VersR 1994, 986 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 852). Sprachkundige Ange¬hörige des Patienten, Praxismitarbeiter oder sprachkundige Angestellte des Krankenhauses kommen dabei als Übersetzer in Betracht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.1989 – Az. : 8 U 60/88 = VersR 1990, 852). Sie müssen in der Lage sein, dem Patienten die medizinische Situation vom Laienstandpunkt aus darzustellen.

Die Frage, ob die Aufklärung fremdsprachiger Patienten ordnungsgemäß erfolgte, bedarf eingehender Prüfung der Umstände des Einzelfalles. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten Sie gerne.