Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, ärztliche, Arzt, Fehlbehandlung, Schadensersatz, SchlichtungsstelleDie Schlichtung bei Schadensersatzansprüchen wegen vermuteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung
Klärung der Verfahrensvoraussetzungen
Sachlich zuständig ist die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten vermuteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen.
Nicht zuständig ist die Schlichtungsstelle hingegen für die Überprüfung gutachtlicher Tätigkeit sowie für allgemeine Beschwerden von Patienten über Ärzte.
Antragsberechtigt sind gleichermaßen Patienten, in Anspruch genommene Ärzte, Krankenhausträger und deren Versicherer. Das Verfahren ist schriftlich. Es genügt ein formloser Antrag. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Es wird zunächst die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten eingeholt. Zu diesem Zwecke erhalten die Antragsgegner (Arzt/Krankenhaus/Versicherer) das Antragsschreiben nebst Anlagen.
Sachverhaltsaufklärung und Erarbeitung eines Gutachten-Auftrages
Die Schlichtungsstelle klärt den Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz auf, d.h. die Krankenunterlagen der betroffenen sowie der vor- und nachbehandelnden Ärzte werden angefordert, daneben auch ggf. die bei Versicherungsträgern, Krankenkassen, Behörden und Gerichten vorhandenen Befundberichte, Gutachten etc.
Liegen die Unterlagen vollständig vor, wählen das zuständige ärztliche Mitglied der Schlichtungsstelle und der für die Bearbeitung des Falles zuständige Jurist einen geeigneten Gutachter aus und erarbeiten für ihn einen Fragenkatalog. Alle Beteiligten des Verfahrens können Ergänzungswünsche dazu einbringen.
Einholung eines externen Gutachtens
Grundsätzlich ist die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vorgesehen. Es sind aber ausnahmsweise auch Fallgestaltungen möglich, in denen ein solches aufwändiges externes Gutachten zur Beurteilung der Haftungsfrage wegen der offensichtlichen Beurteilbarkeit der medizinischen Problematik entbehrlich ist. Andererseits kann es erforderlich sein, in einem Fall mehrere Gutachter zu befragen.
Sobald das externe Gutachten bei der Schlichtungsstelle vorliegt, wird es den Verfahrensbeteiligten zugeleitet.
Auswertung des Gutachtens und Beurteilung der Haftungsfrage
Das ärztliche Mitglied und der Jurist der Schlichtungsstelle prüfen aus medizinischer und juristischer Sicht das externe Gutachten, wobei die Schlichtungsstelle an die Bewertung des Gutachters nicht gebunden ist. Bei dieser Prüfung werden auch etwaige Stellungnahmen der beteiligten Parteien zu diesem Gutachten berücksichtigt. Sie kann dazu führen, dass die Schlichtungsstelle aufgrund der medizinischen Einschätzung ihres ärztlichen Mitglieds zu einer anderen medizinischen Bewertung gelangt als der Gutachter. Andererseits kann auch bei übereinstimmender medizinischer Beurteilung aufgrund juristischer Erwägungen (z.B. von der Rechtsprechung entwickelte Beweislastgrundsätze) eine divergierende Beurteilung des ärztlichen Handelns resultieren.
Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle endet mit einer Stellungnahme zur Haftpflicht dem Grunde nach. Die im Anschluss an das Schlichtungsverfahren – bei Bejahung der Ansprüche – erforderlichen Regulierungsverhandlungen über die Höhe etwa zu zahlender Geldbeträge werden zwischen Patienten und Haftpflichtversicherern direkt geführt.