Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten im Geburtsschadensrecht

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Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten und seitdem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen über die Verletzung von Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten (BGHZ 132, 47, 52 ff.; BGH, NJW 1998, 1780; BGH, NJW 1998, 1782; BGH, NJW 1999, 860; BGH, NJW 1999, 862; BGH, NJW 1999, 3408 ff.) kommen Beweiserleichterungen in Betracht.

 

Liegt der ärztliche Behandlungsfehler nicht in der Fehlinterpretation von Befunden, sondern in deren Nichterhebung, so ist dem Arzt nicht nur eine falsche Diagnosestellung vorzuwerfen (BGH, Urteil vom 4.10.1994 – VI ZR 205/93 = NJW 95, 778; MDR 94, 1187; ZfS 94, 434). Bei zweifelsfrei gebotener Befundung stellt sich deren Nichterhebung als grober Behandlungsfehler dar (vgl. BGHZ 99, 391, 395 = AHRS 6590/11).

 

In der Konstellation sind Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Befunderhebung geboten. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich bei einem für sich genommen nicht als grob fehlerhaft zu bewertenden Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung oder Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (BGHZ 132, 47 [52 ff.]).

 

Diese Beweiserleichterung knüpft daran an, dass der Arzt – vergleichbar der Verpflichtung zur Befunddokumentation – gerade dadurch, dass er gebotene Befunde nicht erhebt, dem Patienten im nachhinein den von ihm zu erbringenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden erschwert. Nur das Unterlassen einer vom Arzt geschuldeten Statussicherung rechtfertigt es, die Beweislast zu seinen Lasten zu verschieben. Dass letztlich jede ärztliche Behandlungsmaßnahme dazu beitragen kann, die Klärung des Ursachenverlaufs zwischen einem dem Arzt anzulastenden Behandlungsfehler und einem erlittenen Gesundheitsschaden des Patienten erschweren, rechtfertigt eine generelle Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs nicht (BGH v. 3.2.1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391 [398] = MDR 1987, 573).