Arzthaftungsrecht – Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung des Patienten (Teil 1)

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Arzthaftungsrecht – Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung des Patienten (Teil 1)

Das in weiten Teilen mangels Kodifizierung durch die Rechtsprechung geprägte Arzthaftungsrecht soll anhand ausgewählter Entscheidungen aktuell und verständlich dargestellt werden. Im Mittelpunkt stehen hier die Haftungsfragen der Patientenaufklärung.

„Cyclosa" - Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 289/03, BGHZ 162,320-327 = VersR 2005, 834-836
Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. (Leitsatz)

„Robodoc" - Urteil vom 13.06.2006 – VI ZR 323/04, NJW 2006, 2477-2479
Bei der Wahl zwischen einer herkömmlichen und einer sog. Neuland-Methode gilt Folgendes: Dem Patienten muss bezüglich des neuen Verfahrens zuvor unmissverständlich verdeutlicht werden, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken in sich birgt.

„Cordarex" - Urteil vom 17.04.2007 – VI ZR 108/06, NJW 2007, 2771-2773
Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten will.

Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: wegen schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen, ob der Patient aus nachvollziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könnte. (Leitsätze)