Abmahnung: Die Brücken-Apotheke will es wissen

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Rechtsanwalt Christoph Becker mahnt für Apotheker Hartmut Rudolf Wagner deutschlandweit andere Apotheken ab

Der Leipziger Anwalt Christoph Becker versucht mittels apothekenrechtlicher Abmahnungen die eigentlich so besinnliche Adventszeit für eine zusätzliche Einnahmequelle zu nutzen.

Abmahnung bezieht sich auf angeblichen Betäubungsmittel-Versandhandel und Impressum

Im Auftrag von Apotheker Hartmut Rudolf Wagner mahnt er deutschlandweit andere Apotheken ab. Die Abmahnungen stützen sich vorwiegend auf zwei Aspekte. Im Rahmen eines angeblichen eigenen Versandhandels (dies ist bis dato noch gar nicht geklärt), wird die Behauptung aufgestellt, dass die abgemahnte Apotheke entgegen der gesetzlichen Regelungen Betäubungsmittel im Versandhandel anbieten und versenden würde. Zusätzlich bemängelt Rechtsanwalt Becker, dass die Angaben im Impressum auf den Internetauftritten der abgemahnten Apotheken nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden, insbesondere nicht die Berufshaftpflichtversicherung angeben würde.

Jan Gregor Steenberg
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Betäubungsmittel-Versandhandel ist verboten

Inhaltlich wäre sicherlich bei einem nachgewiesen Versand von Betäubungsmitteln von einer durchaus gerechtfertigten Abmahnung auszugehen. Ein solches Verhalten ist verboten. Bislang sieht es jedoch eher so aus, dass die Behauptungen einfach pauschal aufgestellt werden. Hinsichtlich der Impressumsproblematik ist bislang überhaupt noch nicht geklärt, ob Apotheker wirklich Ihre Berufshaftpflicht nennen müssen und - wenn sie dies nicht tun - ein solches Unterlassen mittels einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gerügt werden kann.

Sodann bietet Becker ein wahres "Schnäppchen" an. Bei zeitnaher Unterzeichnung eines Vergleichs in unterschiedlicher Größenordnung würde man die Sache auf sich beruhen lassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Apotheker, eine pauschale Schadensersatzleistung an den Apotheker Wagner zu bezahlen und die Kosten von Rechtsanwalt Becker zu übernehmen.

Betroffene sollten dringend die Abmahnung anwaltlich prüfen lassen

Die Abmahnung erscheint auf den ersten Blick rechtsmissbräuchlich und in vielen Fällen auch einfach falsch. Die Geschäftspraktiken der beiden Protagonisten sind in höchstem Maße fragwürdig. Vereinzelt wird bereits über eine mögliche strafrechtliche Relevanz der Abmahnwelle diskutiert.

Sollten Sie eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten haben, gilt folgender dringender Rat:

1. Unterschreiben Sie weder eine Unterlassungserklärung oder den Vergleich!

2. Überweisen Sie zunächst kein Geld!

3. Lassen Sie die erhobenen Vorwürfe durch einen spezialisierten Anwalt prüfen!

4. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt die Gegenmaßnahmen - ich persönlich tendiere zwischenzeitlich dazu umgehend eine so genannte negative Feststellungsklage bei Gericht einzureichen, um dem Spuk ein Ende zu bereiten und der abmahnenden Seite auch die Kosten aufzuerlegen.

Bitte beachten Sie aber unbedingt die gesetzten Fristen. Sie sollten also zeitnah eine Beratung beanspruchen.

Jan Gregor Steenberg LL.M.
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