Gesetzliche Anforderungen an Werbemails

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Ab 01.03.07 gelten neue gesetzliche Anforderungen an Werbemails

Bekanntlich ist das Versenden von E–Mail–Werbung ohne Einwilligung des Empfängers bereits nach der ständigen Rechtsprechung rechtswidrig. Darüber hinaus sind mit dem in Kraft treten des neuen Telemediengesetzes (TMG) zum 01.03.2007 neue Regelungen zu beachten. Das TMG erfasst alle Informations– und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations – oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind.

Telemedien im Sinne des TMG sind beispielsweise:

  • Webshops
  • Auktionshäuser
  • private Websites
  • Weblogs

Mit Eintritt der Gesetzesänderung kann künftig die Versendung von Werbemails problematisch werden, wenn nämlich diese im Betreff nicht auf den ersten Blick klar als Werbung zu erkennen ist. Gerade die Betreffzeile dient im E–Mail-Marketing dazu, auf den eigentlichen Inhalt der Mail neugierig zu machen und Spannung aufzubauen. Oft wird mit diesem Blickfang nicht auf den werbenden Charakter der Mail hingewiesen. Dieser Kreativität sind künftig jedoch deutliche Grenzen gesetzt.

Bereits bisher war zwar die Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des Absenders wettbewerbswidrig. Die neue Regelung des § 6 Abs. 2 TMG stellt nun ausdrücklich auf die Gestaltung der Kopf– und Betreffzeile ab und schafft zudem in § 16 TMG einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand:

Bei Verstößen drohen zukünftig nicht mehr nur Abmahnungen von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder bis zu 50 000,00 Euro.

Das Gesetz geht von einer Verschleierung oder Verheimlichung aus, wenn Kopf– und Betreffzeile so gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Öffnen der E–Mail keine oder irreführende Informationen über den tatsächlichen Inhalt des Absenders oder den „kommerziellen Charakter" der E–Mail erhält. Auf die rechtlich einwandfreie Gestaltung der Kopf– und Betreffzeile muss daher noch stärker als bisher geachtet werden, um Bußgelder zu vermeiden.


Dipl. – Jur. Michael Kohberger
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