Vor Gericht und auf hoher See

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Schiedsverfahren, Mediation, Wirtschaftsmediation, Streit, Konflikt
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Schiedsverfahren oder Mediation als Alternativen

1. Bei vielen Unternehmen gibt es Konflikte und Streit:

  • innerbetrieblich oder
  • zwischen Unternehmen oder
  • zwischen Unternehmen und Behörden, Ämtern und anderen.

Innerbetriebliche Konflikte sind am häufigsten:

  • Streit unter Mitarbeitern auf gleicher Ebene
  • Streit zwischen Mitarbeitern im Über- oder Unterordnungsverhältnis
  • Konflikte zwischen Geschäftsführern 
  • Streit unter den Gesellschaftern

2. Es gibt Alternativen zur herkömmlichen Streitlösung vor den Gerichten

2.1. Wirtschaftsmediation
Die Wirtschaftsmediation ist im Falle eines Konflikts eine Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Ein Wirtschaftsmediator hilft den Konfliktparteien, eine eigene Lösung zu finden.
Der Mediator hat aber keine eigene Entscheidungskompetenz.
Die Parteien sind Herr des Verfahrens.
Der Mediator hat Techniken, diesen Entscheidungsprozess zu fördern.

2.2 Schiedsverfahren
Beim Schiedsverfahren setzten die Konfliktparteien einen Schiedsrichter bzw. ein Schiedsgericht ein, das - außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit - eine Lösung und Entscheidung herbeiführen soll.
Hier steht am Ende ein Schiedsspruch, der bindend und abschließend ist.
 
2.3. Welche Leistungen bieten Anwaltsmediatoren?

  • Vertretung von Mandanten bei Streit und Konflikten vor staatlichen Gerichten
  • Vertretung von Mandanten in Schiedsverfahren 
  • Vertretung von Mandanten in schiedsgutachterlichen Verfahren 
  • Vertretung von Mandanten in Mediationsverfahren
  • Übernahme des Amtes eines neutralen Schiedsrichters
  • Amt des Schiedsgutachters
  • Wirtschaftsmediator

3. Nutzen für Unternehmen

Die Mediation ist keine Meditation und kein Hokuspokus, sondern lohnt sich für Unternehmer und erhöht den Unternehmenserfolg. Eine Studie im Academicon ADR-Report zeigt, dass gerade bei hohen Streitwerten die Wirtschaftsmediation große Einsparpotentiale freilegt, vgl. PM Acadmicon vom 07.10.2013 und mediations-report vom November 2013 S. 1.

4. Kriterien für die Auswahl eines Mediators

Die unter Ziffer 3 benannte Studie zeigte ferner, was für Unternehmen als Kriterium für die Wahl des Mediators ausschlaggebend war:

  • Nicht Berufstitel zählen,
  • sondern Persönlichkeit,
  • Vertrauenswürdigkeit und
  • Erfahrung.

Trotz hoher Kostenvorteile und einer großen Zeitersparnis zögern noch immer zahlreiche Rechtsabteilungen, Mediations- und Schiedsklauseln in die Verträge zu integrieren und Streitigkeiten konsensorientiert zu verhandeln.

5. Gründe für die Zurückhaltung von Unternehmen bei der Wahl der Mediation

Drei Gründe für die zurückhaltende Nutzung der Wirtschaftsmediation nennt der Leiter der Studie:

  1. Fehlende Kalkulation
    Es fehlt an einer konkreten Kalkulation der Kosten des Rechtsstreits, des Prozessrisikos und einem Kostenvergleich zur Mediation.
  2. Unterschätzung des Vorteils
    Es wird meist der Vorteil einer konsensoritentierten Beilegung für die Geschäftsbeziehung, Kundenbindung etc. völlig unterschätzt.
  3. Fehlende positive Erfahrung
    Wer einmal die Lösung eines Streites mittels Wirtschaftsmediation erleben durfte, wird dies in Zukunft immer wieder einsetzen wollen. Wer es noch nicht oder nicht gut erlebte, kennt nicht den positiven Effekt.

Die herkömmliche Verfahrensweise sieht ab einem bestimmten Zeitpunkt die Übergabe an die Anwaltskanzlei vor. Der Streit  geht vor Gericht.
Nicht der Konsens oder "win-win" zählt, sondern der erhoffte "Sieg".
Man hofft auf eine 100-prozentige Niederlage der gegnerischen Partei.
Die wechselseitigen Interessen werden oft gar nicht ermittelt, nicht die Prozess- und Realisierungsrisiken. So werden vor deutschen Zivilgerichten Millionen von Streitigkeiten ausgefochten und verursachen bei den Unternehmen jährlich Milliarden an Kosten.
Man streitet um Positionen, wartet auf die Entscheidung von oben und ist dann frustriert über den Ausgang und die Dauer des Verfahrens.
Der Gegner ist auch oft nicht "geschlagen", sondern er greift nach dem Unterliegen vor Gericht an anderer Front wieder an.
In der Zukunft sollte daher der intelligente, einvernehmliche Streitbeilegung gefördert werden.
So fördert die EU die Online-Bewältigung von Kundenbeschwerden.
Ferner müssen die Mitgliedsstaaten nach der neuen AS-Richtlinie ab 2015 flächendeckend Online-Streitbeilegungssysteme gewährleisten, vgl Quellen s.o. Fazit: Unternehmen, die ihre inneren und externen Konflikte mit einem Konfliktmanagementsystem einvernehmlich beilegen, sparen mit einem erfahrenen Wirtschaftsmediator viel Geld und erhöhen dadurch ihren Gewinn.

6. Mediationsklausel

Wenn man Rechtsstreitigkeiten vermeiden will, ist die Vereinbarung von Schieds- oder Mediationsklauseln in den Verträgen sinnvoll.

6,1. Einfache Klausel
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht eine Wirtschaftmediation durchzuführen.
6.2. Umfassende Mediationsklausel (Beispiel des BMWA)
(1) Bei allen Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit, werden die Vertragspartner zunächst über eine Einigung miteinander verhandeln
(2) Gelingt es den Beteiligten nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden sie eine Wirtschaftsmediation durchführen.
Das selbe gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung eines Beteiligten zu gütlichen Ver­hand­lungen aufgenommen worden sind.
(3) Gelangen die Beteiligten nicht zu einem Mediationsergebnis, so kann jeder Beteiligte ein gerichtliches Verfahren einleiten.

7. Mediationsvertrag (Auszug)

zwischen X und Y - nachfolgend Partei genannt -
und

Herrn Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator
- nachfolgend Mediator genannt -

Präambel und Ziel
Die Parteien stehen seit X Jahren in geschäftlichem Kontakt.
Die Geschäftsbeziehung verlief in der Vergangenheit positiv.
Durch mehrere Führungswechsel haben sich die vormals guten Beziehungen verschlechtert.
Seit ... besteht ein Konflikt. Die Parteien wollen den Konflikt möglichst außergerichtlich klären.
Konfliktbeschreibung
Konfliktverlauf wird kurz dargestellt
Konfliktparteien
Darstellung der maßgeblichen Konfliktparteien:
Vertragsgegenstand
Die Parteien beauftragen den Mediator mit der Mediation bei dem vorstehenden Konflikt.
Der Mediator hilft den Parteien (Medianten), eine einvernehmliche, zukunftsorientierte Lösung des Konflikts zu erzielen. Die Medianten führen die Mediation freiwillig durch und können diese jederzeit abbrechen.,
Eigenverantwortlichkeit
Die Konfliktpartner sind bereit und verpflichten sich, außergerichtlich und selbstverantwortlich, an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung zur Lösung der Streitigkeiten mitzuwirken.
Jeder Konfliktpartner vertritt seinen eigenen Standpunkt und erklärt sich bereit, auch den Standpunkt des anderen zu hören.
Rolle und Verpflichtungen des Mediators
Den Konfliktpartnern ist bekannt, dass der Mediator keine Entscheidungsmacht hat.
Seine Rolle ist es lediglich, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Er ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis.  
Der Mediator verpflichtet sich, unabhängig, neutral und allparteilich zu sein.
Er beachtet die Verpflichtungen, geregelt im Mediationsgesetz.
Er versichert, keine der Konfliktparteien in der Streitigkeit vertreten zu haben oder nach Abschluss eines Mediatorenvertrages künftig zu vertreten. Er versichert weiter, dass er höchstpersönlich keiner Seite als Beratungsanwalt zur Verfügung stand und zukünftig auch nicht in dieser Sache zur Verfügung stehen wird.

8. Ergänzende Regelungen im Mediationsvertrag

Aufgaben und Ausbildung des Mediators

8.1. Aufgaben
Der Mediator fördert nach besten Kräften die Klärung und mögliche Beilegung des Streitfalls.
Er sorgt für eine sachgerechte Verhandlungsführung und wirkt auf die Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen der Beteiligten hin. 
Er kann auf Vor- und Nachteile möglicher Lösungen hinweisen und auf Wunsch der Parteien eigene Lösungsvorschläge unterbreiten.
Die Konfliktparteien und deren Vertreter sind bereit, voll und offen mit dem Mediator zu kooperieren.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können.
Eine allgemeine Beratung ist zulässig. Auf Wunsch und mit Einverständnis beider Konfliktparteien kann der Mediator rechtliche Hinweise erteilen und Einschätzungen vornehmen.
Auf Wunsch und mit Einverständnis beider Parteien kann der Mediator an einer Abschlussvereinbarung mitwirken.
8.2. Ausbildung
Der Mediator stellt dar, wie er ausgebildet ist. Eine bestimmte Methode ist im Mediationsgesetz nicht vorgeschrieben. Jeder Mediator hat seinen eigenen Stil.

9. Teilnahme anderer Rechtsanwälte und Mediatoren

Der Rechtsanwalt einer Partei kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen.
Der Mediator und die Medianten können bei allseitigem Einverständnis einen Co-Mediator einsetzen.

10. Gesamtschuldnerische Haftung für das Mediatorenhonorar

Jede Partei ist allein und ausschließlich verantwortlich für alle Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Vertretern, zusätzlichen Beratern oder Sachverständigen entstehen.
Für das Honorar des Mediators haften die Parteien gesamtschuldnerisch, soweit nichts anders vereinbart ist.

11. Offenheit, Rechtsweg, Verhaltensregeln

11.1. Offenheit
Alle Konfliktpartner verpflichten sich, in der Mediation relevante Informationen offen zu legen.
Die Mediation ist freiwillig. Jeder Konfliktpartner hat das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen.
11.2. Rechtsweg
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.
In Schiedsverfahren kann der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ausgeschlossen werden.
11.3 Verhaltensregeln
Die Parteien verpflichten sich, die vor Beginn der Konfliktklärung gemeinsam festgelegten Verhandlungsregeln zu beachten.

12. Vertraulichkeit

12.1. Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators
Es gelten die Regelungen zur Vertraulichkeit entsprechend des Mediationsgesetzes.
Für den Mediator und seine Kanzleimitarbeiter gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Mediator ist berechtigt, als Fallnachweis anoymisierte Darstellungen des Mediationsfalls zu veröffentlichen.
12.2. Verschwiegenheitsverpflichtung der Medianten
Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich.
Die Konfliktpartner nehmen zur Kenntnis, dass alle Informationen, die der Mediator erhält, unter seine Verschwiegenheitsverpflichtung fallen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf alle während des Verfahrens erlangten Informationen und endet nicht mit Abschluss des Mediationsverfahrens, sondern dauert an. 
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht
*soweit Mediatoren die vertraulichen Informationen nur untereinander austauschen;
*die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
*die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist,
*es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

13. Zeugnisverweigerungsrecht

Der Mediator hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Konfliktpartner verpflichten sich, den Mediator in einem etwaigen anschließenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen.
Der Mediator wird in der Angelegenheit weder als (ehrenamtlicher) Richter in einem etwaigen anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren noch in einem sonstigen Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung stehen.

14. Protokollierung

Der Mediator fertigt zu seiner eigenen Information Protokolle von jeder Mediationssitzung an.
Es besteht für keine der Konfliktparteien und auch nicht für Dritte ein Einsichtsrecht.
Für Dokumentationszwecke ist der Mediator ermächtigt, unter Veränderung aller vertraulichen Daten die Angelegenheit als Fall zu dokumentieren.
Der Mediator verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm von einer Seite oder einem Vertreter zu Kenntnis gelangt sind, ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, an die anderen Parteien oder deren Vertreter weiterzugeben.
Die Konfliktparteien verpflichten sich, dem Mediator darauf hinzuweisen, welche Informationen vertraulich gegenüber den anderen Konfliktbeteiligten zu behandeln sind.

15. Gerichtsklausel

15.1. Keine gerichtlichen Schritte
Während des Mediationsverfahrens verpflichten sich die Beteiligten, keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Ausnahme bildet die Wahrung einer Rechtsposition (z. B. Fristwahrung).
Die Konfliktparteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle über das Mediationsverfahren zu informieren und eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen.
Ein Beweisverfahren soll während der Mediation nicht durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, hierzu beizutragen.
15.2. Verjährungsunterbrechung
Wahrend der Dauer des Mediationsverfahrens wird die Verjährung gehemmt.

16. Mediationsverfahren und -sitzung

Der Verhandlungsablauf kann von den Parteien und dem Mediator frei gewählt werden.
Das Mediationsgesetz macht zum Verhandlungsablauf keine Vorgaben.
Auf Wunsch der Parteien kann auch moderne Technik eingesetzt werden, Video, Skype, Webakte ua. Ohne anderweitige Regelung finden die Mediationsitzungen beim Mediator statt.
Der Mediator kann die Mediation jederzeit abbrechen, wenn er den starken Verdacht hat, dass eine Partei nicht in gutem Glauben handelt und z. B. falsche oder unvollständige Informationen gibt oder wenn er zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine weitere Mediationssitzung dem Konfliktbearbeitungsprozess nicht mehr förderlich sein wird.
Mediationssitzungen finden normalerweise in Anwesenheit aller Konfliktpartner statt.
Jede Konfliktpartei garantiert, dass mindestens eine anwesende Person (Partei selbst oder Vertreter) autorisiert ist, eine abschließende Vereinbarung zu Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.
Die Gespräche während der Mediation sind bis zum Abschluss der endgültigen Vereinbarung nicht rechtsverbindlich. Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden.
Alle Beteiligten verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen.
Termine werden gemeinsam vereinbart.
Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.

17. Honorar des Mediators und weitere Kosten

17.1. Vergütungsvereinbarung
Die Vergütung des Mediators wird - auf Grund gesetzlicher Vorgaben - in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Honorar wird entsprechend der abzuschließenden Honorarvereinbarung fällig. Vorschüsse dürfen berechnet werden.
17.2. Stundenhonorar, Auslagen, Einigungshonorar
Die Honorierung der Mediators erfolgt üblicherweise auf Stundensatzbasis.
Ferner hat der Mediator Anspruch auf Ersatz seiner Kosten.
Dieser Ersatz ist betragsmäßig begrenzt auf die Auslagenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes.
Im Falle einer Einigung und Abschluss einer Vereinbarung kann der Mediator ein Einigungshonorar abrechnen. Diese Einigungsgebühr ist höhenmäßig begrenzt auf eine 1,5 fache Gebühr.
Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten und wird mit X € pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet.
Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein. Für etwaige schriftlich beauftragte Ausarbeitungen gilt Folgendes:
Die Ausarbeitung erfolgt auf Stundensatzbasis
Alternativ:
Der Mediator kann die Ausarbeitung gesondert nach der Rechtsanwaltsvergütungsverorderung abrechnen
Alternativ: Die Ausarbeitung der Vereinbarung kann – in Absprache mit den Parteien - auf Kosten der Beteiligten einen anderen Rechtsanwalt oder Notar hinzuziehen.
Die Parteien verpflichten sich, das Mediationshonorar als Gesamtschuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils  X ( üblich 50%) von den Parteien getragen wird.
Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen.

18. Haftung

Der Mediator haftet nur für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen, der ihm nach diesem Vertrag und dem Mediationsgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten.
Eine Haftung für fahrlässiges Handeln besteht nicht.

19. Haftungsbegrenzung

Die maximale Haftungssumme bei grober Fahrlässigkeit wird auf 500.000 Euro beschränkt.
Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.

20. Salvatorische Klausel / Schlussbestimmung

20.1. Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
20.2. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Klausel unwirksam oder nichtig sein oder werden,  bleiben die übrigen Klauseln von der Unwirksamkeit unberüht. Die unwirksame Klausel wird dann dem Sinn entsprechend angepasst.
20.3. Gerichtsstand
Stadt XX

21. Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung

Die Medianten können auf Wunsch und mit beiderseitigem Einverständnis die getroffene Vereinbarung notariell herstellen lassen gemäß §§ 794 ff. ZPO. Gemäß § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO kann die Vereinbarung vollstreckbar gestaltet werden. Die Vollstreckbarkeit kann auch in Form eines anwaltlichen Vergleichs hergestellt werden, § 796a ZPO.